OGH 9ObA172/92 (RS0083831)

OGH9ObA172/922.9.1992

Rechtssatz

Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen.

Normen

ZustG §8 Abs1

9 ObA 172/92OGH02.09.1992
9 Ob 296/00wOGH28.03.2001
2 Ob 44/02pOGH28.02.2002

nur: Der Begriff der Änderung der Abgabestelle erfordert nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung; die Partei "ändert" ihre Abgabestelle vielmehr auch dann, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. (T1)

7 Ob 119/06kOGH27.09.2006

Beisatz: Eine Abwesenheit von rund einem halben Jahr ist unverhältnismäßig lange. (T2)

3 Ob 200/09xOGH22.10.2009

Auch; Beis wie T2

8 Ob 15/12gOGH30.05.2012
7 Ob 241/13mOGH29.01.2014

nur: Die bisherige Abgabestelle wird auch dann geändert, wenn die Partei an ihr während eines zumindest unverhältnismäßig längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieses Zeitraums zu berücksichtigen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Jeweils mehrmonatige bzw bis auf Widerruf bekanntgegebene Ortsabwesenheiten. (T4)

7 Ob 165/18tOGH26.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00172_9200000_002

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