OGH 8Ob64/09h

OGH8Ob64/09h29.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 102.759,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 43.604,01 EUR sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Jänner 2009, GZ 39 R 318/08s-53, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen geht es um die Frage der Berechtigung der Aufrechnung von Forderungen des beklagten Mieters gegen die klagende Bank, der die Mietforderungen abgetreten wurden. Mit der grundsätzlichen Frage, dass bei der Abtretung künftiger Forderungen die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht auf den Zeitpunkt der erst durch die Entstehung der Forderungen bedingten Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (vgl in diesem Sinn die stRsp RIS-Justiz RS0032808), hat sich der erkennende Senat erst jüngst in seiner Entscheidung zu 8 Ob 92/06x (JBl 2007, 724 = ÖBA 2008, 585/1494 [Koch]) ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei auch auf die teilweise kritische Literatur ausführlich eingegangen, letztlich jedoch bei der ständigen Rechtsprechung verblieben. Ausgehend davon vermag die Revision der Klägerin aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Soweit sie hierin releviert, dass sie vor der Mängelbehebung durch den Mieter doch hätte aufgefordert werden müssen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Einwand bereits im erstgerichtlichen Verfahren erhoben wurde (Neuerungsverbot; die Klägerin hat sich hiezu nach der maßgeblichen Aktenlage vorrangig stets nur auf fehlende Aufrechenbarkeit aufgrund der bestehenden Vertragslage berufen). Mit der Frage, inwieweit die von der beklagten Mieterin anstelle des dazu verpflichteten Mieters vorgenommenen Aufwendungen am Bestandgegenstand mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehen und aufrechenbar sind, hat sich das Berufungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt. Eine vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang aufzugreifende und durch den Obersten Gerichtshof korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Klägerin nicht darzustellen.

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