Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 2. 1. 1944 geborene Kläger stellte am 31. 5. 2006 bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Laut Benachrichtigung der beklagten Partei vom 27. 7. 2006 wurde dem Kläger ein jederzeit widerruflicher und verrechenbarer Vorschuss in monatlicher Höhe von 1.861,71 EUR gewährt.
Mit Bescheid vom 20. 11. 2007 wurde dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für den Zeitraum von 1. 6. 2006 bis 21. 2. 2007 in Höhe von monatlich 1.861,71 EUR zuerkannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 22. 2. 2007 wegfällt und der zuviel bezogene Vorschuss von insgesamt 15.202,15 EUR netto zurückgefordert werde.
Der Kläger übt seit 22. 2. 2007 die Tätigkeit eines Mitglieds einer Wiener Bezirksvertretung aus und bezieht nach dem Wiener Bezügegesetz eine monatliche Aufwandsentschädigung, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und 14x jährlich ausbezahlt wird. Im Zeitraum vom 22. 2. 2007 bis 31. 10. 2007 hat der Kläger von der beklagten Partei 15.202,15 EUR netto an Pensionsleistungen erhalten, darunter zwei Sonderzahlungen im April und September 2007.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 22. 2. 2007 nicht wegfällt, ab und verpflichtete den Kläger, die für den Zeitraum vom 22. 2. bis 31. 10. 2007 in der Gesamthöhe von 15.202,15 EUR netto ausbezahlte Pensionsleistung binnen vier Wochen zu ersetzen.
Der Kläger habe im Zeitraum von Februar bis einschließlich Oktober 2007 einen Bezug als politischer Funktionär erhalten, der jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (341,16 EUR) überschritten habe; dieser Bezug gelte nach § 60 GSVG als Erwerbseinkommen. Der Kläger habe zumindest leicht fahrlässig seine Meldepflicht in Bezug auf dieses Einkommen verletzt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Auch der Bezug eines Mitglieds einer Wiener Bezirksvertretung sei dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. Vom Wiener Bezügegesetz 1997 (§ 3 Abs 1 Z 16) würden auch einfache Mitglieder der Bezirksvertretung erfasst.
Die Revision wurde wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung der das Erwerbseinkommen näher bezeichnenden Begriffe in § 1 Z 4 lit a und lit c des Teilpensionsgesetzes zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 427/02w (SSV-NF 17/125) ausführlich mit der Problematik auseinandergesetzt und festgehalten, dass auch der Bezug eines (einfachen) Mitglieds einer Wiener Bezirksvertretung dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist und dass die Aufnahme der Tätigkeit zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer führt.
Dieses Ergebnis beruht auf einer klaren Gesetzeslage:
Nach § 60 Abs 1 letzter Satz GSVG sind die „im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, ... dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten".
§ 1 Z 4 lit c sublit cc des Teilpensionsgesetzes in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung betrifft die Bezüge der „in aufgrund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften", soweit das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigt.
Eine entsprechende landesgesetzliche Vorschrift ist das Gesetz, mit dem die Bezüge der Organe des Landes und der Gemeinde Wien geregelt werden (Bezügegesetz 1997, LGBl 1997/42), das in seinem § 2 ausdrücklich auf das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre Bezug nimmt und in § 3 Abs 1 Z 16 die (einfachen) Mitglieder der Bezirksvertretung in seinen Geltungsbereich einbezieht.
Der vom Kläger in seiner Revision vertretene Standpunkt, die Aufwandsentschädigung des Klägers falle nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens nach § 60 GSVG, weil sie weder im Teilpensionsgesetz noch im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ausdrücklich genannt sei, greift daher zu kurz. Auch wenn § 1 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Bezüge eines Mitglieds einer Wiener Bezirksvertretung selbst nicht nennt, können auch landesgesetzliche Vorschriften, die aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergangen sind, den Begriff des Erwerbseinkommens näher determinieren. Ungeachtet der in § 1 Abs 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes normierten Beschränkung des Personenkreises ist der Landesgesetzgeber berechtigt, auch anderen politischen Funktionären Einkommen zukommen zu lassen. Das Argument des Klägers, dass nur die ausdrücklich durch Nennung von Funktionen „begrenzten Bezüge" als Erwerbseinkommen anzusehen wären, während andere aus politischen Funktionen bezogenen Einkünfte aus der Definition des § 60 GSVG herausfallen würden, überzeugt nicht. Der Oberste Gerichtshof teilt daher auch nicht die vom Kläger im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb kein Anlass zu der vom Kläger angeregten Antragstellung nach Art 140 B-VG (in Bezug auf § 3 Abs 1 Z 16 des Wiener Bezügegesetzes 1997) besteht.
Auch in Bezug auf den Vergleich zwischen der Höhe des Erwerbseinkommens und der Geringfügigkeitsgrenze ist die im Berufungsurteil enthaltene Rechtsansicht durchaus vertretbar.
Die Revision der klagenden Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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