Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG vorliegt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 43/08v; 9 ObA 82/08m). Die Vorinstanzen haben diese Frage ausgehend von den vom Obersten Gerichtshof bereits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Kriterien beurteilt. Konkrete Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bzw des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, von denen sie dabei abgewichen wären, oder durch diese Entscheidungen noch ungeklärte relevante Rechtsfragen, führt die Revision nicht an. Die Ausführungen der Revision, dass die Nebenintervenientin weder „immaterielle noch materielle Aktiva" übernommen habe und auch kein Übergang von Kunden erfolgt sei, weichen von den konkreten Feststellungen ab, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht als ordnungsgemäß ausgeführt beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0043312 mwN).
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