OGH 2Nc14/09w

OGH2Nc14/09w10.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sandra M*****, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.476,40 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung

Am 18. 7. 2008 ereignete sich in Klagenfurt im Bereich Villacherstraße, 30 m östlich der Westeinfahrt des Minimundus-Parkplatzes, Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gehaltenes und gelenktes Leichtmotorrad sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter, von Mag. Jörg S***** gehaltener und gelenkter Pkw beteiligt waren.

Die in Trofaiach wohnhafte Klägerin bringt vor, sie habe das Leichtmotorrad auf dem rechten Fahrstreifen gelenkt, der Beklagtenlenker habe das Beklagtenfahrzeug in derselben Fahrtrichtung links davon gelenkt und sei plötzlich nach rechts zu einem Schrägparkplatz zugefahren, ohne den rechten Blinker gesetzt zu haben. Dadurch sei es zur Kollision gekommen. Zumindest die halbe Haftung treffe die Beklagte, weil der Beklagtenlenker unaufmerksam einen Fahrstreifenwechsel ohne Blinkersetzung vorgenommen habe. Die Klägerin begehrt den Ersatz der Hälfte der unfallkausalen Schäden. Zum Beweis für ihr Vorbringen beantragt sie ua die Einvernahme ihrer selbst.

Die Beklagte bringt vor, die Klägerin habe offenbar das Beklagtenfahrzeug rechts überholen wollen, ohne den linken Blinker gesetzt zu haben. Sie habe den ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegevorgang des Beklagtenlenkers übersehen und auf diesen nicht reagiert, weshalb die Klägerin das Alleinverschulden treffe. Die Beklagte beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Klagenfurt, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Die Führung des Verfahrens in Wien brächte die Bestellung eines in Wien ansässigen Sachverständigen mit sich, der zur Erstellung einer Skizze sowie von Fotos vom Unfallsort nach Klagenfurt fahren müsste, was das Verfahren verteuern würde. Das Bezirksgericht Klagenfurt hingegen würde einen Lokalaugenschein durchführen, der den Vorteil habe, dass beide Lenker die Unfallstelle vor Ort eingrenzen könnten. Die Klägerin habe nach Klagenfurt eine kürzere Anreise als nach Wien, der in Ried im Innkreis wohnhafte Beklagtenlenker habe nach Wien und Klagenfurt etwa dieselbe Anfahrtszeit.

Die Klägerin spricht sich gegen die Delegierung aus. Die Sachverständigenkosten würden sich bei Abhaltung an Ort und Stelle nicht verringern. Fotos der beteiligten Fahrzeuge sowie des Unfallsorts lägen vor. Witterungsbedingt wäre es günstig, die Verhandlung im Gerichtssaal durchzuführen.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046441 ua) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).

Im vorliegenden Fall ist die Durchführung eines Lokalaugenscheines grundsätzlich möglich. Aller Voraussicht nach kann die Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Klagenfurt durchgeführt werden.

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