Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht verwarf - nach Säumnisentscheidung des Erstgerichts - die Nichtigkeitsberufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und verneinte überdies den im Vorbringen zur Nichtigkeit auch erblickbaren Verfahrensmangel (Urteilsfällung ungeachtet des Vertagungsgesuchs).
Rechtliche Beurteilung
Als erhebliche Rechtsfrage relevieren die Beklagten die ihrer Ansicht nach unrichtige Beurteilung des Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht.
Die (neuerliche) Geltendmachung vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmängel ist unzulässig (RIS-Justiz RS0042963).
Die Verkürzung der Vorbereitungsfrist des § 257 Abs 1 ZPO haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht gerügt, die erstmalige Geltendmachung mit Revision ist unzulässig (RIS-Justiz RS0043111).
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