Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger hat insgesamt 374 Versicherungsmonate erworben, davon 284 in der österreichischen Sozialversicherung und 90 in der spanischen Sozialversicherung. Ausgehend allein von den österreichischen Versicherungszeiten (Art 46 der VO [EWG] 1408/71, im Folgenden „VO") erkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger mit Bescheid vom 6. 7. 2006 eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von 1.187,78 EUR zu; die dagegen vom Kläger erhobene Klage blieb erfolglos.
Nachdem dem Kläger auch eine spanische Pension zuerkannt worden war, stellte er am 29. 2. 2008 den Antrag, die Höhe der österreichischen Pension neu zu überprüfen. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 13. 2. 2008 wurde festgestellt, dass eine Änderung in der Höhe des Auszahlungsbetrags der österreichischen Pension nicht eintritt und diese im bisherigen Ausmaß weiter gebührt.
Das Erstgericht hat die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Erhöhung der Berufsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung der 90 spanischen Versicherungsmonate begehrt, abgewiesen. Bei Ermittlung der Pensionshöhe sei zunächst gemäß Art 46 VO zu berechnen, wie viel der Kläger bekommen würde, wenn nur die in Österreich erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt würden (Direktberechnung). Dann sei eine Pro-rata-temporis-Berechnung vorzunehmen, bei der auch die nach spanischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungsmonate herangezogen würden. Letztlich sei die für den Versicherten günstigere Variante maßgeblich. Bei der Direktberechnung sei noch zu berücksichtigen, dass auch nach österreichischem Recht eine Vergleichsberechnung nach der Rechtslage einerseits zum 31. 12. 2003 und andererseits zum Stichtag 1. 6. 2006 vorzunehmen sei. Die Berechnung der Pensionshöhe zum Stichtag ergebe eine Pension in Höhe von 1.141,46 EUR, die Berechnung nach der am 31. 12. 2003 geltenden Rechtslage eine Pensionshöhe von 1.256,91 EUR. Nach der gemäß § 607 Abs 23 ASVG vorzunehmenden Verlustdeckelung betrage der Direktpensionsanspruch letztlich 1.187,78 EUR. Nach der Pro-rata-temporis-Methode errechne sich (wiederum unter Berücksichtigung der Verlustdeckelung) ein Pensionsanspruch von 964,65 EUR, weshalb die Direktberechnung für den Kläger günstiger sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Aus dem koordinierenden europäischen Sozialrecht (Art 46 VO) ergebe sich eindeutig, dass die spanischen Beitragszeiten des Klägers bei der Berechnung der Höhe der österreichischen Berufsunfähigkeitspension nicht zu berücksichtigen seien; Art 49 VO sei nicht anzuwenden, weil der Kläger auch Anspruch auf eine spanische Pension habe. Die Revision sei zulässig, weil zur Berechnung der Höhe einer Pensionsleistung bei Vorliegen eines inländischen und eines fremdmitgliedstaatlichen Pensionsanspruchs höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Der Kläger vertritt in seinen weitwendigen, allerdings von einem grundlegenden Fehlverständnis des koordinierenden europäischen Sozialrechts geprägten Ausführungen weiterhin allein die Auffassung, dass bei der Berechnung der Höhe der Berufsunfähigkeitspension des Klägers „die 90 spanischen Versicherungsmonate ... als österreichischen Beitragsmonaten gleichwertig" anzuerkennen, sprich wie österreichische Beitragszeiten zu berücksichtigen seien („Daraus ergibt sich, dass auch nach der Pro-rata-temporis Methode mit den Zuzählmonaten die Pension berechnet werden muss und die Beträge vom Schnitt des letzten Verdienstes in Österreich berücksichtigt werden müssen, wodurch sich eine andere und im gegenständlichen Fall höhere Bemessungsgrundlage ergeben würde. Der Staat Spanien hätte eine anteilsmäßige Leistung an den österreichischen Sozialversicherungsträger zu erbringen; die spanischen Zeiten und die spanische Bemessungsgrundlage hätten jedoch sehr wohl bei der österreichischen Pensionsberechnung berücksichtigt werden müssen.") Dem steht Art 46 VO so eindeutig entgegen, dass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht. Warum das in der Revision zitierte Urteil des EuGH in der Rs C-406/93 , Reichling (Slg 1994, I-04061), der Stützung des Standpunkts des Klägers dienen soll, ist nicht erkennbar.
Die Revision der klagenden Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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