OGH 10Ob32/09t

OGH10Ob32/09t16.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Franziska S*****, geboren am 28. August 1993, und der mj Miriam S*****, geboren am 6. April 1997, beide *****, vertreten durch das Land Kärnten als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, Marktstraße 15, 9300 St. Veit an der Glan), über den Revisionsrekurs des Vaters Peter S*****, vertreten durch Dr. Thomas Primig, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Februar 2008, GZ 3 R 32/08b, 3 R 33/08z-U11, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 29. November 2007, GZ 2 P 17/07z-U3 und -U4, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Vaters samt Ausfertigung des Beschlusses vom 25. 3. 2009, 3 R 32/08b, 3 R 33/08z, auch der Mutter Beatrice S***** (Zahlungsempfängerin) und dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung

Mit Beschlüssen je vom 29. 11. 2007 wurden den beiden Kindern Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von je 222 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. 11. 2007 bis 31. 10. 2010 gewährt. Den Rekursen des Vaters gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 13. 2. 2008 nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs zunächst nicht zu. Dagegen richtete sich die mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Vorschussanträge der beiden Kinder abgewiesen werden. Mit Beschluss vom 25. 3. 2009 gab das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung Folge und änderte den Zulassungsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts doch zugelassen wurde. Verfügt wurde die Zustellung dieses Beschlusses an das den Vertreter des Vaters, an den Jugendwohlfahrtsträger (als Vertreter der Kinder) und an das Erstgericht, letzteren beiden je mit dem Beisatz, dass dem Jugendwohlfahrtsträger die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt wurde. Die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger erfolgte am 8. 4. 2009. Am 16. 4. 2009 gab der Jugendwohlfahrtsträger bekannt, dass keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet werde. Daraufhin legte das Erstgericht seinen Akt (im Wege des Rekursgerichts) dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus dem zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof eingeholten Akt des Rekursgerichts ergibt, ist die Aktenvorlage verfrüht. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs, oder - wie hier - eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin (9 Ob 129/06w; RIS-Justiz RS0120860 [T6, T12]) und der Bund, vertreten durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (§ 34 UVG), sind Partei gemäß § 2 Abs 1 AußStrG (Neumayr, Die Parteistellung in familienrechtlichen Außerstreitverfahren, in Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2009, 117 [126]). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.

Wird aufgrund einer Zulassungsvorstellung, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden ist, vom Rekursgericht der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt, so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und - soweit vorgesehen - den Revisionsrekursgegnern die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien" die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG); die Revisionsrekursbeantwortung ist gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AußStrG beim Rekursgericht einzubringen (wenn dieses „den anderen aktenkundigen Parteien" nach § 63 Abs 5 AußStrG freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen).

Was die Mutter der Minderjährigen und den Bund betrifft, sind die Zustellungen der Rechtsmittelgleichschrift bzw des Beschlusses nach § 63 Abs 3 AußStrG samt Freistellung der Beantwortung des Revisionsrekurses zu Unrecht unterblieben. Auch ihnen wird daher eine Beschlussausfertigung (samt Gleichschrift des Revisionsrekurses) mit dem Beisatz zuzustellen sein, dass ihnen die allfällige Erstattung einer Beantwortung des zugelassenen Rechtsmittels freisteht. Erst nach Einlangen einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wird der Akt wieder vorzulegen sein.

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