Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Norbert H***** und Karoly H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie am 27. Juli 2008 in Guntramsdorf im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter dadurch versucht, fremde bewegliche Sachen der Firma Z***** mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dass sie die Personaleingangstür mit einem näher nicht mehr feststellbaren Werkzeug aufbrachen, um die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen zu durchsuchen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert H***** sowie die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karoly H*****, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert H*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrags auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma Z***** zum Beweis dafür, dass hinter „dieser Türe" (gemeint jene, an welcher der Einbruch versucht wurde) keine Ablagerung von werthaften Gegenständen gewesen ist und auch kein Zugang zu den weiteren Geschäftsräumlichkeiten bestand.
Angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse, wonach es sich bei der beim Einbruchsversuch beschädigten Türe um jene des Personaleingangs gehandelt hatte (S 29, 31, 41 ff/ON 2), hätte es näherer Ausführungen bedurft, weshalb die begehrte Einvernahme das angestrebte Beweisergebnis erbringen sollte. Ohne derartige Konkretisierung intendiert der Rechtsmittelwerber lediglich einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Die Einwände gegen die Abweisung des weiteren Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zu den Sichtverhältnissen im Tatzeitpunkt zum Beweis dafür, dass die (den Einbruchsversuch beobachtenden) Zeugen Markus H*****, Christian M*****, Thomas L***** und Gerold A***** bei deren Standposition und den vorherrschenden Lichtverhältnissen zum angeblichen Tatzeitpunkt nichts genaues hinsichtlich der Handlungen der Angeklagten erkennen konnten, insbesondere nicht, ob irgendjemand Gegenstände oder dergleichen in der Hand hält, gehen gleichfalls ins Leere, ist es doch nicht entscheidungswesentlich, ob und mit welcher Art Gegenstand ein Einbruch versucht wird.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karoly H*****:
Soweit der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO eine Divergenz zwischen einem angeblich eine vollendete Tat inkriminierenden Urteilstenor und den einen Versuch zum Ausdruck bringenden Entscheidungsgründen behauptet, übergeht die Rüge die unmissverständliche Formulierung des Urteilsspruchs, der ausdrücklich von einem bloßen Versuch spricht. Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Lokalaugenscheins (auch) zum Beweis dafür, „dass der Zweitangeklagte, hätte er einbrechen wollen, die Haupteingangstüre ... in wenigen Sekunden und die gegenständliche Seitentüre allein mit dem Körper in Kürze hätte öffnen können, wenn er Gewalt anwenden wollte". Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsmittelwerber ein misslungener Einbruchsversuch an einer anderen Türe zur Last liegt, war dieses Beweisbegehren nicht entscheidungswesentlich, zielt es doch auf bloß theoretische, nach dem Anklagevorwurf aber nicht verwirklichte Sachverhaltsabläufe ab. Soweit der Nichtigkeitswerber seine übrigen abgewiesenen Beweisanträge thematisiert, ist er auf die Ausführungen zur inhaltsgleichen Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten zu verweisen.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst eine unzureichende Begründung zum objektiven Tathergang, legt aber nicht dar, inwieweit die auf die Aussagen von das Geschehen beobachtenden Zeugen abstellende Urteilsbegründung den Gesetzen der Logik und allgemeiner Lebenserfahrung widerspricht. Indem der Rechtsmittelwerber die Überzeugungskraft der observierenden Polizisten in Zweifel zieht, versucht er lediglich - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigerweise - die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Die Kritik an der Begründung der subjektiven Tatseite, welche nach den Ausführungen der Tatrichter aus dem äußeren Geschehnisablauf abzuleiten ist, begegnet gleichfalls keinen Bedenken, denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen widerspricht weder den Regeln der Logik noch allgemeiner Lebenserfahrung und ist bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind daher Feststellungen, angesichts der eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 und 490). Das Vorbringen des Nichtigkeitswerbers ergeht sich indes in bloßen Spekulationen über die bei Dunkelheit beschränkten Sichtmöglichkeiten der beobachtenden Polizeibeamten. Dass ein ursprünglich als Einbruchswerkzeug erachteter Krampen als Tatmittel ausscheidet, vermag ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wie der Versuch des Beschwerdeführers, die eigene Einlassung als besonders überzeugend hervorzuheben. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b StPO) behauptet eine freiwillige Abstandnahme von der Vollendung der Tatausführung und damit einen strafbefreienden Rücktritt nach § 16 StGB. Abgesehen davon, dass den Urteilsannahmen eine freiwillige Tataufgabe nicht zu entnehmen ist, zeigt die Beschwerde auch keine Beweisergebnisse auf, die für eine autonome Aufgabe des Tatentschlusses des (sich stets leugnend verantwortenden) Angeklagten sprechen würden.
Die beiden Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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