Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht Wien - einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg folgend - die Übergabe des Dumitru C***** an die italienischen Behörden aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Procura Generale Corte di Apello Bologna vom 24. Juli 2008, AZ 4361/08 RGNR-4304/08 RG GIP, unter gleichzeitigem Aufschub der Übergabe „bis dem österreichischen Strafanspruch im Verfahren AZ 603 Hv 17/08b des Landesgerichts Korneuburg Genüge getan sein wird", an.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Dumitru C*****, mit der er eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK mit der Begründung behauptet, der dringende Tatverdacht wegen der ihm zur Last gelegten Handlung sei „zur Gänze entkräftet worden", war ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil eine Grundrechtsbeschwerde zur Herbeiführung einer Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Übergabe, die unabhängig von einer allenfalls bestehenden - vorliegend aber gar nicht aktuellen - Übergabehaft zu treffen ist, mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz unzulässig ist (RIS-Justiz RS0116089).
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