Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Vornahme einer vorläufigen Maßnahme wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 24) ordnete - einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg folgend - das Oberlandesgericht Wien aufgrund eines europäischen Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landesgericht Reggio Emilia vom 24. Juli 2008 die Übergabe des Cornel P*****, vormals H*****, an die italienischen Behörden an.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der betroffenen Person erhobene Grundrechtsbeschwerde ist so wie der Antrag auf Vornahme einer vorläufigen Maßnahme unzulässig.
Denn ein Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Übergabe (§ 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG) ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (vorliegend war die betroffene Person im Übrigen auch nicht in Übergabehaft) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0116089). Substrathafte Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach § 363a StPO analog (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832; RIS-Justiz RS0122228) sind dem Schriftsatz nicht zu entnehmen.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.
Für die ebenfalls begehrte „vorläufige Maßnahme" im Sinne einer Sistierung des Vollzugs des Beschlusses des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs fehlt es an jeglicher gesetzlicher Grundlage, weshalb auch dieser Antrag zurückzuweisen war.
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