OGH 14Os50/09y

OGH14Os50/09y12.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB, AZ 4 St 299/08v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, AZ 31 HR 468/08b des Landesgerichts Wiener Neustadt (nunmehr AZ 39 Hv 2/09d des Landesgerichts Wiener Neustadt), über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschwerdeverfahren AZ 18 Bs 491/08z des Oberlandesgerichts Wien erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Beschwerdeverfahren AZ 18 Bs 491/08z des Oberlandesgerichts Wien verletzt das Unterbleiben der Zustellung der zur Beschwerde des Thomas R***** abgegebenen Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 23. Dezember 2008 an den Beschuldigten zur Äußerung binnen angemessener Frist das Gesetz in der Bestimmung des § 24 StPO. Der Beschluss dieses Gerichts vom 9. Februar 2009, AZ 18 Bs 491/08z (ON 30b der Hv-Akten), wird aufgehoben und dem Beschwerdegericht aufgetragen, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 23. Dezember 2008 dem (zwischenzeitig bestellten) Verteidiger des Beschuldigten Thomas R***** zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen und sodann neuerlich über seine Beschwerde zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. November 2008, GZ 31 HR 468/08b-26, wurde zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB) sowie einer vermögensrechtlichen Anordnung nach § 369 StPO die Beschlagnahme des Eigengeldguthabens auf dem Insassenkonto des - zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Karlau befindlichen - Beschuldigten Thomas R***** durch Drittverbot angeordnet (§ 115 Abs 1 Z 3, Abs 4 StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO). Darüber hinausgehende Anträge der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auf Beschlagnahme wurden abgewiesen.

Gegen die Anordnung der Beschlagnahme erhob der Beschuldigte Beschwerde (ON 29).

In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 (in AZ 18 Bs 491/08z des Oberlandesgerichts Wien) beantragte die Oberstaatsanwaltschaft Wien, der Beschwerde keine Folge zu geben und führte dazu aus, aus welchen Gründen sie die Argumente des Beschwerdeführers für nicht stichhältig erachtete.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschuldigten nach der Aktenlage nicht zur Äußerung zugestellt.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Februar 2009 wurde seiner Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nicht Folge gegeben (ON 30b).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde durch diese Vorgangsweise des Oberlandesgerichts Wien das Gesetz in der Bestimmung des § 24 StPO verletzt.

Danach hat das über ein Rechtsmittel (oder einen Rechtsbehelf) erkennende Gericht dann, wenn eine Staatsanwaltschaft bei diesem zu einem Rechtsmittel (oder Rechtsbehelf) Stellung nimmt, diese Stellungnahme (auch eine solche, die allenfalls gar keine [weiteren] Argumente gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers vorbringt [vgl Fabrizy, StPO10 § 24 Rz 1; zu § 35 Abs 2 StPO aF: 13 Os 166/03]) dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Eine Zustellung kann nur im - hier nicht vorliegenden - Fall unterbleiben, dass die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt. Da ein durch diese Gesetzesverletzung bewirkter Nachteil des Thomas R***** nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den durch den Fehler betroffenen Beschluss aufzuheben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde nach Zustellung der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien an den Beschwerdeführer zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen (§ 292 letzter Satz StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte