Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision nach § 502 Abs 1 ZPO bedarf es auch der Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der konkret angeführten Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0088931). Die Revision beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob und unter welchen Umständen ein Eigenbedarf des Vermieters iSd § 30 Abs 2 Z 8 bzw Z 9 MRG trotz Vorhandensein einer eigenen Wohnmöglichkeit anzunehmen ist, wenn diese nur nach Vornahme mit erheblichen Kosten verbundener Adaptierungen auf den erforderlichen Standard gebracht werden kann. Dazu vertreten die Revisionswerberinnen die Auffassung, dass der Einbau einer für die pflegebedürftige Zweitklägerin notwendigen Zentralheizung in deren Wohnung unzumutbar sei. Das Berufungsgericht hat jedoch das Fehlen eines relevanten Eigenbedarfs nicht nur mit der Möglichkeit einer Wohnungsadaptierung, sondern alternativ auch damit begründet, dass direkt neben der Wohnung der die Zweitklägerin betreuenden Erstklägerin eine andere, zwar kleinere aber mit Zentralheizung ausgestattete Wohnung frei wird. Darauf gehen die Revisionswerberinnen in ihrem Rechtsmittel jedoch nicht ein, sodass allein die von ihnen aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungswesentlich sind. Somit fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
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