OGH 9Ob15/09k

OGH9Ob15/09k1.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Klaus P*****, Pensionist und 2.) Johanna P*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P***** W***** GmbH & Co KEG, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung und Einwilligung (Streitwert 21.600 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2008, GZ 5 R 179/08w-44, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Mängelrüge (Nichtaufnahme beantragter Beweise): Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel können nicht neuerlich zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

Zur Rechtsrüge (angeblicher rechtlicher Feststellungsmangel): Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Geschäftsführerin der Beklagten den Klägern niemals eine dem Anbot früherer Interessenten entsprechende Zusage (S 12 in ON 40), nämlich Unentgeltlichkeit des geplanten Wohnrechts, gemacht hat. Weiters stellte es fest, dass sowohl die Betriebskosten als auch ein Erhaltungsbeitrag besprochen (S 16 in ON 40) und darüber mündlich ein Konsens erzielt wurde, den die anwesende Notarsubstitutin handschriftlich festhielt und zur Grundlage eines schriftlichen Entwurfs machte (S 17, 2. Abs in ON 40), der sowohl den Betriebskosten- (S 19 in ON 40) als auch den Erhaltungskostenbeitrag (S 20 in ON 40) zum Inhalt hatte. Unabhängig davon, ob man nun - wie das Erstgericht - von einem ungeregelten essentiellen Vertragsbestandteil oder davon ausgeht, dass ohnehin schon Einigung bestand, ergibt sich jedenfalls kein Anspruch der Kläger auf unentgeltliche Einräumung eines Wohn- und Nutzungsrechts an der auf die Gesellschaft übergegangenen Liegenschaft. Einem allenfalls verbleibenden Anspruch auf Einverleibung eines - sei es auch entgeltlichen - Wohn- oder Nutzungsrechts stünde überdies die weitere Feststellung (S 17, 3. Abs in ON 40) entgegen, wonach eine grundbücherliche Sicherstellung nicht erfolgen sollte.

Zusammenfassend gelingt es den Revisionswerbern daher nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Stichworte