OGH 14Os4/09h

OGH14Os4/09h17.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christa Z***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 4. August 2008, GZ 11 Hv 92/08f-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christa Z***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 13. Februar 2008 in Wels Erich Z***** dadurch, dass sie mit einem 23 cm langen Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm) auf ihn einstach, wodurch Erich Z***** vier Stichverletzungen im linken Oberarm, eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk, eine Stichverletzung im linken Nierenbereich und eine Schnittverletzung im linken Beckenbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt. Die Geschworenen verneinten - soweit für das Verständnis im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - die anklagekonforme Hauptfrage nach versuchtem Mord (§§ 15, 75 StGB), bejahten die Eventualfrage IV./ nach versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) ebenso wie die Zusatzfrage V./ nach (freiwilligem) Rücktritt vom Versuch von der in der Eventualfrage IV./ beschriebenen Tat und bejahten schließlich die Eventualfrage VI./ nach schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB), allerdings mit der Einschränkung, dass die Tat nicht mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die - nur auf die Z 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt. Bezugspunkt einer Subsumtionsrüge im Geschworenenverfahren ist der Vergleich der ausschließlich im Wahrspruch selbst enthaltenen Feststellungsbasis (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613) mit dem darauf angewendeten Gesetz. Der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch und kann daher nicht (unmittelbar) zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde, schon gar nicht einer Subsumtionsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden (RIS-Justiz RS0100846; vgl Philipp, WK-StPO § 331 Rz 9 und Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71).

Indem die Staatsanwaltschaft ausgehend von den in der Niederschrift zum Ausdruck kommenden Überlegungen der Geschworenen (ON 73 S 5) eine - ihrer Ansicht nach im Vergleich zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung - rechtsirrige Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch iSd § 16 Abs 1 StGB moniert, verfehlt sie demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Bleibt anzumerken, dass die Formulierung der Zusatzfrage V./ die Freiwilligkeit der Tataufgabe nicht ausreichend zum Ausdruck bringt und solcherart die für den in Rede stehenden Strafaufhebungsgrund im Gesetz vorausgesetzten Gründe nicht korrekt angibt (vgl RIS-Justiz RS0100495). Diese - sich zu Gunsten der Angeklagten auswirkende - Gesetzwidrigkeit war aber von Amts wegen nicht aufzugreifen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO).

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