OGH 3Ob288/08m

OGH3Ob288/08m25.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. mj Frieda F*****, 2. mj Rezi F*****, 3. mj Esther F***** und 4. mj Gitti F*****, alle Schülerinnen, alle vertreten durch ihre Mutter Lea R*****, sämtliche *****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei I*****verein *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 2008, GZ 47 R 162/08h-160, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 1. Februar 2008, GZ 19 E 1657/07z-118, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit die verpflichtete Partei, ein Verein, in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel geltend macht, das Rekursgericht hätte auch ohne Behauptung und Bescheinigung ihrerseits aufgrund der von den betreibenden Parteien gestellten Anträge auf Verhängung der Haft gegen ihren Obmann die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Nachteils annehmen und daher die Exekution aufschieben müssen, übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Exekution nach § 355 EO die im Gesetz vorgesehenen Zwangs- und Beugemittel nur gegen die juristische Person - die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar getroffen wird - selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (3 Ob 113/95; 3 Ob 111/05b = JBl 2006, 120). Demnach kann weder von einem aus diesem Grund drohenden Nachteil noch von einem Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO).

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