Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nur dann, wenn zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen werden, werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0043422). Eine solche Beweisführung haben die Parteien im vorliegenden Verfahren aber nicht angetreten, sodass zur Frage, ob auch mangels Weiterleitung der Rechnungen durch den Vertragspartner der klagenden Partei an die beklagten Parteien diese nach angemessener Frist für die Rechnungsprüfung zur Zahlung verpflichtet sein sollten, der hypothetische Parteiwille durch Auslegung der Vertragsurkunde zu ermitteln ist (6 Ob 87/01i unter Berufung auf 3 Ob 562/95 = SZ 68/161). Dabei handelt es sich also um reine rechtliche Beurteilung. Von dieser Rechtsprechung ist das Gericht zweiter Instanz nicht abgewichen. Ein unvertretbares Auslegungsergebnis im Einzelfall vermögen die beklagten Parteien nicht aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)