Spruch:
Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Weist das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen des Rekursverfahrens den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (vgl 6 Ob 286/06m mwN).
Der außerordentliche Revisionsrekurs, in dem auf die Verspätung des Rekurses nicht eingegangen wird, macht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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