OGH 10Ob6/09v

OGH10Ob6/09v24.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Simone P*****, geboren am 10. Juli 2001, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Thomas P*****, vertreten durch Dr. Gertrude Weidinger, Rechtsanwältin in Wolkersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Juli 2008, GZ 20 R 99/08m-S146, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Weist das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen des Rekursverfahrens den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (vgl 6 Ob 286/06m mwN).

Der außerordentliche Revisionsrekurs, in dem auf die Verspätung des Rekurses nicht eingegangen wird, macht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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