Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer führt für die Dauer der Säumnis zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 4 Abs 4 EFZG).
Dass die Klägerin ihre Meldepflicht unverzüglich, nämlich bereits am 28. 2. 2007, erfüllt hat, ist nicht strittig. Die Vorinstanzen sind aber in jedenfalls vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass sie ihrer durch entsprechende Aufforderungen des Arbeitgebers ausgelösten Nachweispflicht nicht bzw nur unvollständig nachgekommen ist. Zwar hat sie bereits in ihrer telefonischen Krankmeldung die Ursache ihrer Arbeitsunfähigkeit angegeben und kurz darauf von sich aus eine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Dass die Vorinstanzen diese ärztliche Bestätigung nicht als Erfüllung der (durch das erst später gestellte Verlangen des Arbeitgebers ausgelösten) Nachweispflicht werteten, ist jedenfalls nicht unvertretbar, umsomehr, als die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben und auch ihre Ursache „nicht angekreuzt" war. Die beiden später - nach dem neuerlichen Verlangen der Beklagten vom 23. 3. 2007 - vorgelegten ärztlichen Bestätigungen waren nach den Feststellungen jedenfalls unzureichend: Am 27. 3. 2007 legte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vor, auf der die Sachbearbeiterin der Arbeiterkammer nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt der Klägerin das voraussichtliche Ende des Krankenstands mit 30. 4. 2007 eingetragen hatte. Einen Vermerk über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit enthielt diese Bestätigung aber nicht. Auch eine weitere, am 30. 4. 2007 vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung enthielt keinen Vermerk über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit und auch keinen Vermerk über deren voraussichtliche Dauer. Die Vorinstanzen haben daher den geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin in jedenfalls vertretbarer Weise verneint.
Richtig ist nur, dass die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsurteils missverständlich sind, weil sie - losgelöst vom festgestellten Sachverhalt betrachtet - dahin verstanden werden könnten, dass die Klägerin ihre Säumnis mit 30. 3. 2007 beendet habe. Tatsächlich beziehen sich diese Ausführungen des Berufungsgerichts nur darauf, dass die Klägerin ihrer vorerst nicht erfüllten Verpflichtung, einen Nachweis für Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, erst Ende März 2007 erstmals nachkam. Entscheidend ist aber der vom Berufungsgericht augenscheinlich als offenkundig unterstellte Umstand, dass die Klägerin den von ihr geforderten Nachweis der Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt hat. Dass das Berufungsgericht dementsprechend von der fortdauernden Säumigkeit der Klägerin ausging, zeigt der Umstand, dass es die auf diese Rechtsauffassung gegründete Abweisung der entsprechenden Forderung der Klägerin bestätigte.
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