OGH 8Nc21/08t

OGH8Nc21/08t5.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in Imst, wegen 9.570,13 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Imst bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Kosten der Errichtung eines neuen Hydranten in Höhe von 9.570,13 EUR. Sie stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sie von der Beklagten damit beauftragt worden sei, den Hydranten zu verlegen und neu zu errichten, dass jedoch in weiterer Folge keine Einigung darüber erzielt worden sei, wen nun mehr die Zahlungspflicht dafür treffe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass es zwar „richtig" sei, dass die „klagende Partei" die „Beklagte" damit beauftragt habe, einen neuen Hydranten zu erstellen, dass die Kosten jedoch vorerst von der Beklagten übernommen worden seien. Es sei jedoch auch vereinbart worden, dass das bloße Faktum der Auftragserteilung keine Rechtsfolgen nach sich ziehen solle. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung sei die Beklagte hinsichtlich der Klageforderung nicht passiv legitimiert.

Die Klägerin stellt hierauf den Antrag auf Delegierung nach § 31 JN an das Bezirksgericht Imst und stützt diesen zusammengefasst darauf, dass sich der eigentliche Streitgegenstand im dortigen Sprengel befinde. Die Klägerin habe nicht nur einen Lokalaugenschein dort angeboten, sondern auch drei Zeugen, die in diesem Sprengel wohnhaft seien. Auch beide Parteienvertreter hätten in diesem Sprengel ihren Kanzleisitz.

Die Beklagte sprach sich gegen diesen Delegierungsantrag aus. Eine Delegierung nach § 31 JN könne nur in Ausnahmefällen aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommen werden. Im vorliegenden Rechtsstreit seien jedoch im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt sei ohnehin außer Streit gestellt worden. Die Durchführung des Augenscheins und die Einvernahme der Zeugen könne auch durch einen ersuchten Richter beim Bezirksgericht Imst erfolgen.

Das Erstgericht befürwortet eine Delegierung und stützt sich dabei zusammengefasst darauf, dass nicht nur beide Parteienvertreter ihren Kanzleisitz in der Gemeinde Imst hätten, sondern auch allfällige einzuvernehmende Personen ausschließlich aus diesem Bereich stammten. Auch der angebotene Lokalaugenschein sei in Imst vorzunehmen. Dessen Durchführung durch einen ersuchten Richter entspreche nicht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (vgl Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 31 JN; RIS-Justiz RS0046540; RS0046528 uva). Es ist nun zutreffend, dass die Delegierung gegen den Antrag der anderen Partei nur ein Ausnahmefall sein kann, weil die zu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen könnte (vgl RIS-Justiz RS0046441 mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Delegierung auch dann auszuschließen wäre, wenn die Zweckmäßigkeitsargumente eindeutig für die Durchführung des Verfahrens bei dem anderen Gericht sprechen. Dies ist hier entgegen den Ausführungen der Beklagten gegeben, handelt es sich doch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien offensichtlich nicht bloß um die Beurteilung einer Rechtsfrage, sondern bestehen auch durchaus unterschiedliche Standpunkte hinsichtlich des Sachverhalts zur strittigen Auftragserteilung, sodass das Erfordernis der Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens keineswegs ausgeschlossen werden kann. Dieses ist aber nach den derzeit konkret vorliegenden Beweisanboten sowohl was die Durchführung des Zeugenbeweises anlangt als auch hinsichtlich des Lokalaugenscheins wesentlich einfacher, rascher und mit geringeren Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Imst durchzuführen. Dementsprechend war dem Delegierungsantrag stattzugeben und das Bezirksgericht Imst zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.

Stichworte