Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch Freisprüche von weiteren Betrugsvorwürfen enthaltenden - Urteil wurde Gregori Y***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung eines Investitionswillens und seiner Rückzahlungsbereitschaft zu Handlungen verleitet, die Nachgenannte am Vermögen schädigten, und zwar
A./ im Zeitraum von Anfang 2003 bis Juni 2004 in T***** in mehreren Angriffen unter dem Namen Dshord S***** Vertretungsbefugte der Raika T***** zur Zuzählung von Darlehen in der Höhe von insgesamt 394.666,89 Euro
B./ zwischen 21. September 2006 und 14. März 2007 in Wien Vertretungsbefugte der B***** zur Zuzählung zweier Darlehen mit einem Schaden von zumindest 833.902,70 Euro
C./ Anfang 2006 in Wien Vertretungsbefugte der Firma K***** Corp. zur Zuzählung eines Darlehens mit einem Schaden von 240.000 Euro, wobei er durch die Taten einen insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte und den schweren Betrug überdies in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen."
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge macht nominell Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) sowie offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der angefochtenen Entscheidung geltend, orientiert sich dabei aber nicht an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrunds. Denn unvollständig ist ein Urteil nur dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, offenbar unzureichend eine Begründung, die nicht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen entspricht.
Indem die Beschwerde - vorwiegend nach Art einer Schuldberufung und durch umfängliche Wiedergabe der eigenen Verantwortung (ON 72 S 4 bis 8) - die subjektive Tatseite als unzureichend begründet bezeichnet, übergeht sie, dass das Schöffengericht die diese leugnende Einlassung des Angeklagten mängelfrei als Schutzbehauptung verworfen und aus seinen objektiven Verhaltensweisen - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandende (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) - Schlüsse gezogen hat (US 22 ff, 33). Die Erörterung (Z 5 zweiter Fall) sämtlicher Aussagedetails war insoweit nicht geboten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Der Einwand, dass „laut höchstgerichtlicher Judikatur (13 Os 163/03) ... analog das bloße Verschweigen von Konkursen und Verbindlichkeiten keinen zureichenden Grund für eine Täuschungsabsicht bildet", zitiert die Urteilsannahmen nur lückenhaft. Mit dieser - vorwiegend auf Schuldspruchpunkt A./ bezogenen - Argumentation wird ebensowenig ein formelles Begründungsdefizit aufgezeigt wie mit den zu den weiteren Schuldsprüchen erhobenen Einwendungen, die bloß die Verantwortungslinie des Angeklagten wiederholend ein „Geschäftskonzept" sowie „Expansionswünsche" behaupten und solcherart die Gesamtheit der Urteilserwägungen auf Basis eigener Beweisinterpretation missachten.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, somit zu schuld- oder subsumtionserheblichen Tatumständen, und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen (RIS-Justiz RS0118780). Insoweit der Angeklagte somit die einer Schuldberufung gleichenden Argumente der Mängel- als Tatsachenrüge verstanden haben will, ist zu erwidern, dass die bloße Behauptung einer „realen und umfangreichen Geschäftstätigkeit" seiner Person und der angeblichen finanziellen Unterstützung durch die wohlhabende Schwiegermutter keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken vermag. Insoweit er mit der Aufklärungsrüge vermeint, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, eine „präzise Einnahmen-Ausgabenrechnung" zu erstellen, unterlässt der Beschwerdeführer darzutun, aus welchem Grund er an einer darauf abzielenden Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Gegenstand einer Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Diesen Kriterien prozessordnungsgemäßer Darstellung wird die Rechtsrüge, die bloß neuerlich auf „die mangelnde subjektive Tatseite" und den „Umstand fehlender Feststellungen zum Geschäftskonzept und den Sicherheiten" verweist, nicht gerecht. Indem auch die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) vorbringt, der Wille des Angeklagten sei auf Fortführung und Ausbau seiner Geschäftstätigkeit gerichtet gewesen und die erstgerichtliche „Begründung der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, äußerst mangelhaft", bekämpft sie erneut lediglich die Beweiswürdigung und verfehlt die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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