Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts im Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 402 Abs 1 EO) wurde dem Rechtsvertreter der Klägerin am 3. 10. 2008 zugestellt. Nach § 402 Abs 1 EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (E. Kodek in Angst, EO² § 402 Rz 13 mwN; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht4 Rz 525; RIS-Justiz RS0005731 [T4]). Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (4 Ob 203/02k; 4 Ob 54/05b = ÖBl-LS 2005/249).
Der am 31. 10. 2008 mittels ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist daher verspätet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)