OGH 3Ob227/08s

OGH3Ob227/08s19.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Christian K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die verpflichtete Partei Elisabeth A*****, vertreten durch Mag. Klaus R. Nagele, Rechtsanwalt in Villach als Verfahrenshelfer, wegen 3.196,77 EUR sA infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Juni 2008, GZ 2 R 159/08x-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 10. April 2008, GZ 14 E 1001/08i-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 3.196,77 EUR sowie der Kosten des Exekutionsantrags von 701,56 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. Februar 2008 die Forderungsexekution nach § 294a EO. Als Drittschuldner wurde die S***** GmbH benannt. Im Zuge des Verfahrens stellte der Betreibende den Antrag auf Hinterlegung der Bezüge der Verpflichteten beim Exekutionsgericht gemäß § 307 EO. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betreibenden Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die Drittschuldnerin beauftragt wurde, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe der Fälligkeit zugunsten des Betreibenden und eines näher genannten Treuhänders beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei und begründete diesen Ausspruch damit, dass oberstgerichtliche Judikatur zu dem in § 307 EO verwendeten Begriff der „unklaren Sach- und Rechtslage" fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Für die Höhe des Entscheidungsgegenstands bildet bei Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren als Ganzes betreffen, der Wert des betriebenen Anspruchs zugleich den Wert des Entscheidungsgegenstands (RIS-Justiz RS0121365; Jakusch in Angst2, EO, § 65 Rz 25). Da die betriebene Forderung 3.196,77 EUR sA beträgt, übersteigt der Entscheidungsgegenstand somit 4.000 EUR nicht. Der Revisionsrekurs ist daher schon gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. „Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluss des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof schlechthin, sodass ungeachtet des Zulassungsausspruchs und der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträge der Revisionsrekurswerberin eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben ist. Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Der vorliegende Revisionsrekurs ist somit ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen.

Stichworte