OGH 11Os129/08t

OGH11Os129/08t4.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adolf A***** und Andreas K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. Juli 2007, GZ 16 Hv 67/06s-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen Freispruch eines anderen Angeklagten enthaltenden - angefochtenen Urteil wurden Adolf A***** und Andreas K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach haben von Februar 2000 bis Dezember 2001 Adolf A***** in H*****, J***** und andernorts als Geschäftsführer der A***** Agrarhandel GesmbH und Andreas K***** in G***** und andernorts als leitender Angestellter der Firma Ö***** GesmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in zahlreichen im Urteil einzeln genannten Fällen Angestellte von Unternehmen (Punkte I. bis VII. des Schuldspruchs) und weitere Personen (VIII. und IX.) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, die gelieferten Futtermittel seien biologischer Herkunft bzw im Rahmen der Umstellung auf biologische Herstellung erzeugt worden, zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung des Marktpreises für biologische Futtermittel bzw für Umstellfuttermittel verleitet, wodurch die im Urteil angeführten Unternehmen „oder deren Abnehmer sowie die Endverbraucher" durch die Differenz zwischen dem Marktpreis von konventionell produziertem und biologisch hergestelltem Futtermittel bzw Umstellfuttermittel in dem 50.000 Euro übersteigenden Betrag von ca 1.239.000 Euro am Vermögen geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Adolf A***** aus Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11, vom Angeklagten Andreas K***** aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Dem Schuldspruch liegen umfangreiche Feststellungen zugrunde, wonach die Angeklagten - zusammengefasst - konventionelle Futtermittel, vor allem Getreide, gezielt als „biologische" (im Sinn bestimmter, im Urteil bezeichneter Richtlinien) ausgaben und solcherart überhöhte Preise kassierten (US 7 ff).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) kamen die Erhebungsergebnisse über die gelieferten Mengen durch Vorhalte an die vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen - der Sache nach also durch Verlesung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 203; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 57) - gar wohl im Sinn des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vor (S 133, 145, 153 f, 187, 209, 211, 219/VII). Begründungsmängel in Ansehung der im Urteil mit 1.239.000 Euro genannten Schadenshöhe, die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers - der die Verrechnung überhöhter Preise zugegeben hatte, worauf sich die Tatrichter auch stützten (S 41, 49, 59/V; US 34) - nur „in einer Größenordnung von 440.000 Euro" ableiten lasse, betreffen angesichts der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB von 50.000 Euro keine entscheidende Tatsache.

Die unter Punkt 1.3 der Beschwerde vorgebrachte Argumentation zur Frage, wer angesichts des Weiterverkaufs einen Schaden habe, geht daran vorbei, dass für die Betrugsstrafbarkeit gleich ist, wer geschädigt wird, sei es der verfügende Getäuschte oder ein Dritter (SSt 48/5). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vermögensschaden bei dem eintritt, dem er nach dem Tatplan zugedacht war (SSt 58/18, 54/73). Eine Schadensüberwälzung spielt daher für den Betrugstatbestand keine Rolle (SSt 57/72, 54/73;

Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 59 f). Begründungsmängel können somit aus dem Umstand, dass die unter der Vorspiegelung, es handle sich um „biologische" Erzeugnisse, gelieferte Ware von den Empfängern weiterverkauft und die überhöhten Preise dadurch auf andere überwälzt wurden, nicht abgeleitet werden.

Weshalb für die festgestellte Vortäuschung, die als „biologische" Erzeugnisse gelieferten Waren seien nicht mit „konventionellen" Futtermitteln vermengt gewesen, von Bedeutung sein soll, ob und in welchem Verhältnis bei der Herstellung von Tierfutter eine Beimengung „konventioneller" Ware erlaubt ist (nominell Z 5 erster und dritter Fall), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Die formal im Rahmen der Mängelrüge (Z 5), der Sache nach aus Z 9 lit a vermissten Feststellungen zum Täuschungsvorsatz des Angeklagten A***** und eines entsprechenden Irrtums der Getäuschten finden sich auf US 12 bis 17 (s auch 36, 40, 44, 46 f).

Die Konstatierung eines über die Qualifikationsgrenze von 50.000 Euro hinausreichenden Schädigungswillens des Angeklagten stützen die Tatrichter insbesondere darauf, dass er über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren auf dieselbe Art und Weise konventionelles Getreide und Gemüse als Bio-Ware weiter verkaufte (US 35), was entgegen der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Soweit der Angeklagte auch insoweit auf die Schadensüberwälzung durch den Weiterverkauf der ersten Empfänger und auf Regelungen über die Zulässigkeit der Beimengung eines gewissen Anteils an konventioneller Ware Bezug nimmt, ist er auf das zur Bedeutungslosigkeit jener Aspekte bereits Ausgeführte zu verweisen.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

In diesem Sinn ist dem Vorbringen aus Z 5a, soweit es sich überhaupt auf für die Schuldfrage und den anzuwendenden Strafsatz (und nicht allein für die Strafbemessung) bedeutsame Umstände bezieht, zu erwidern, dass das Schöffengericht unter Erörterung der aufgenommenen Beweise eingehend genug dargelegt hat, wie es zu den Feststellungen über das Tatgeschehen (einschließlich seiner subjektiven Komponenten) und dessen Folgen gelangte. Die - das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) teils wiederholende und teils darauf verweisende - Tatsachenrüge vermag demgegenüber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Mängel der Sachverhaltsermittlung können aus Z 5a nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823), was dem eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung reklamierenden Vorbringen nicht schlüssig zu entnehmen ist.

Indem die Rechtsrüge („Z 9a in Verbindung mit Z 10") davon ausgeht, dass die Abnehmer „biologische Ware" erhielten, weicht sie von den Urteilsfeststellungen ab, wonach es sich um konventionelle Ware (Getreide und Erbsen) handelte (US 12 f, 15 f, 44). Die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zur inneren Tatseite finden sich auf US 12, 16 f, 18 f, 35, 40, 44 und 46 f. Inwiefern die rechtliche Annahme eines bei Abnehmern eingetretenen Schadens mit der weiteren Annahme einer Schadensüberwälzung (US 17 f) unvereinbar sein soll, leitet der Angeklagte nicht aus dem Gesetz ab, ebensowenig, weshalb eine Schadensüberwälzung Bedeutung für den Betrugstatbestand haben soll (vgl abermals Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 59 f).

Weshalb die in der Beschwerde genannten Verantwortungsdetails, Andreas K***** habe dem Angeklagten gesagt, es werde keiner geschädigt, es werde keiner bereichert, ihm sei jedoch klar gewesen, dass er mehr Geld bekommt, als ihm für die Ware zusteht, er habe gewusst, dass er zu überhöhten Preisen verkaufe, auf einen Straflosigkeit begründenden Rechtsirrtum hinweisen sollen, wird ebensowenig dargelegt.

Gleiches gilt für das Vorbringen, die Aussage des Angeklagten, 80 % der Transporte seines Unternehmens seien für Ö***** durchgeführt worden, er habe Kartoffel nur von Ö***** kaufen können, er sei wirtschaftlich von Ö***** abhängig gewesen, weise auf die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Sachverhalts hin.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist aber nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98).

Bei Bemessung der Strafe hob das Schöffengericht als aggravierend hervor, dass die Angeklagten „die gesamte Getreidebranche in Misskredit brachten" (US 48). Mit Blick darauf, dass nach § 32 Abs 3 StGB die Strafe im Allgemeinen umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat, und der damit angesprochene Erfolgsunwert nicht auf tatbestandliche Folgen beschränkt ist (Ebner in WK² § 32 Rz 75, 85), kann vom genannten Sachverhaltssubstrat entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 11 zweiter Fall) nicht gesagt werden, dass es beim Strafausspruch verfehlt in Anschlag gebracht wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 692).

Keine Nichtigkeit wird mit dem Vorbringen aufgezeigt, der Angeklagte hätte eine geringere Strafe als der Mitangeklagte erhalten müssen. Die Frage nach der Angemessenheit der Strafe ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, sondern der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (zB jüngst 13 Os 96/08d).

In der Einbeziehung des Tatmotivs in die Strafbemessung (US 48 unten) kann auch angesichts der vorgenommenen Verwendung der lukrierten Mittel (US 19) keine rechtsfehlerhafte Tatsachenbewertung erkannt werden. Die Feststellung des Tatmotivs selbst ist aus Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO nicht zu bekämpfen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 693).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge auf Beiziehung eines Buchsachverständigen und eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Getreidehandels. Sie unterlässt es, wie am Rande bemerkt sei, zur Antragstellung die entsprechende Stelle des umfangreichen (nämlich neun Bände umfassenden) Strafakts zu bezeichnen (s aber §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; vgl 13 Os 80/08a).

Durch die Abweisung der Anträge (S 67/VIII) wurden Verteidigungsrechte nicht geschmälert: Das erstgenannte Beweisbegehren zielte auf den „Beweis dafür, dass auf Seiten der Mischfutterwerke ein Schaden nicht eingetreten ist, weil die Zahlung von Forderungen der Ö***** durch die Mischfutterwerke später erfolgte als die Mischfutterwerke von ihren Kunden Zahlungen erhalten haben", das zweitgenannte auf den Nachweis, „dass die von den deutschen Unternehmen ausgestellten Fakturen über Streckengeschäfte Preise enthielten, die dem deutschen Biopreisniveau zu den jeweiligen Zeitpunkten entsprachen" (S 63/VIII). Der erste Beweisantrag geht daran vorbei, dass - wie bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** dargelegt - für die Betrugsstrafbarkeit ohne Bedeutung ist, bei wem der Schaden letztlich eintritt, der zweite berührt die inkriminierte Fallgestaltung nicht, in der es um den Vorwurf geht, dass konventionelle Erzeugnisse als biologische ausgegeben wurden.

Dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Werner L***** (S 59/VIII) fehlte es an einem Beweisthema.

Indem die Verfahrensrüge dem zweitgenannten Antrag (betreffend einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Getreidehandels) ein anderes Beweisthema unterstellt als das in der Hauptverhandlung angegebene und zum Begehren, den Zeugen Werner L***** zu vernehmen, die unter Beweis zu stellenden Umstände nachträgt, orientiert sie sich nicht daran, dass allein der gestellte Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs bildet (§ 238 StPO), weshalb auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird mit dem Vorbringen, „dass bei rechtsrichtiger Berechnung gar kein Schaden angenommen werden kann", kein Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.

Die Heranziehung polizeilicher Ermittlungsergebnisse zur Schadenshöhe stellt schon angesichts der dazu vom Schöffengericht in Relation gesetzten Angaben der Angeklagten (US 34, vgl nur S 59/V) keine aus Z 5 vierter Fall zu beanstandende Begründung dar.

Ob der Beschwerdeführer annahm, dass Adolf A***** ausschließlich mit konventionellem Getreide handelte (US 12), ist angesichts des konstatierten Tatvorhabens, konventionelle Erzeugnisse als biologische auszugeben und die tatsächliche Herkunft der Ware zu verschleiern (va US 12, 14 f, 18 f, 40, 44, 46 f), unerheblich. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Feststellungen darüber, ob die Käufer „bloß über die Etikettierung der erworbenen Futtermittel getäuscht wurden, nicht aber über Art und Herstellung derselben" (Z 9 lit a). Die Tatrichter legten dem Schuldspruch jedoch zugrunde, dass den gezielt hierüber getäuschten Kunden konventionell angebaute Futtermittel verkauft wurden (US 13 ff), demnach - was deutlich genug konstatiert wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - gerade nicht solche, die den im Urteil genannten Bestimmungen, namentlich der EU-Verordnung 2092/91 (US 9), entsprachen.

Indem der Angeklagte diese Feststellungen vernachlässigt und Erwägungen darüber anstellt, ob doch - urteilskonträr - solche Futtermittel geliefert wurden, die nach den Bestimmungen der genannten EU-Verordnung hergestellt wurden, verfehlt er die nach der Prozessordnung gebotene Orientierung am konstatierten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt für die Bestreitung der festgestellten Willensausrichtung des Angeklagten (US 12, 14 f, 18, 35 f). Der Erschwerungsgrund nach § 33 Z 4 StGB wurde entgegen der Ansicht des Angeklagten (der insoweit formal im Rahmen der Berufung ausdrücklich Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO anspricht) zu Recht herangezogen. Unter dem in dieser Bestimmung gebrauchten Begriff „mehrere" sind nach der Rechtsprechung mindestens zwei zu verstehen (11 Os 83/79; ebenso Leukauf/Steininger, Komm³ § 33 Rz 10; tw aM Ebner in WK² § 33 Rz 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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