OGH 10Nc17/08v

OGH10Nc17/08v13.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Roland R*****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, wegen 244,03 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg zu delegieren, wird abgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 62,40 EUR (darin enthalten 10,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Service- und Wartungsvertrags die Zahlung von 244,03 EUR sA. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sie sich auf eine zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung. Der Beklagte bestritt die Berechtigung der Klagsforderung, nicht jedoch die Gerichtsstandsvereinbarung. In einem Schriftsatz beantragte er die Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg, weil er seinen Wohnsitz in Salzburg habe, der Servicevertrag in Salzburg abgeschlossen worden sei und auch der von der Klägerin geführte Zeuge im Hinblick auf seinen Wohnort in Dornbirn eine kürzere Anreise zum Bezirksgericht Salzburg habe.

Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Delegierungsantrag mit einer Stellungnahme gemäß § 31 Abs 3 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Lehre (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 4 mwN ua) und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198 ua) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen begründeten Antrag - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (8 Nc 22/07p mwN ua). Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden vom Beklagten auch gar nicht geltend gemacht. Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die angebotenen Beweismittel überwiegend eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg aufweisen, in Wien durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (10 Nc 25/06t mwN).

Der Delegierungsantrag der Beklagten war daher abzuweisen. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2008 verzeichnet, nach TP 3, sondern nach TP 2 zu bestimmen (10 Nc 25/06t mwN uva).

Stichworte