OGH 6Ob182/08w

OGH6Ob182/08w1.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Günter L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Monika A*****, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.514,26 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2008, GZ 13 R 110/08d-26, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. März 2008, GZ 16 Cg 15/07d-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin macht einen Schenkungspflichtteil in Höhe von 20.000 EUR und einen Anspruch auf Bezahlung der Hälfte einer zu Unrecht in die Passiven des Nachlassinventars aufgenommenen Darlehensforderung in Höhe von 12.514,29 EUR geltend.

Beide Vorinstanzen wiesen beide Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege; die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN lägen nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (1 Ob 89/99s mwN). Diese Regelung ist gemäß § 55 Abs 4 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche - wie hier - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.

1.2. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (1 Ob 89/99s mwN). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfände (1 Ob 89/99s mwN).

2. Die Klärung, ob mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, hat immer nach dem Klagevorbringen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0042741 [T7]). Dabei ist hier gemäß § 502 Abs 2 ZPO nur jener Streitgegenstand von Bedeutung, über den das Berufungsgericht entschied.

3. Im vorliegenden Fall wurden zwei verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN zwischen dem Schenkungspflichtteil und dem Anspruch auf Beteiligung am - nach Auffassung der klagenden Partei im Nachlassinventar zu niedrig dargestellten - Nachlass liegt nicht vor. Klagsansprüche stehen in tatsächlichem Zusammenhang, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Gitschthaler in Fasching² § 55 JN Rz 20 mwN). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt nur dann vor, wenn beide Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Gitschthaler in Fasching² § 55 JN Rz 15 aE mwN). Im vorliegenden Fall ist hingegen den beiden Ansprüchen nur gemeinsam, dass sie letztlich erbrechtlicher Natur sind. Beiden Ansprüchen liegen jedoch unterschiedliche Sachverhaltselemente zugrunde; jeder Anspruch kann für sich allein unabhängig von dem anderen bestehen (6 Ob 130/08y). Daher sind die Klagsforderungen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zusammenzurechnen. Somit ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die für sich genommen jeweils die Grenze des § 502 Abs 1 ZPO nicht übersteigen.

4. Damit steht gegen die Ablehnung der Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht aber nicht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision, sondern nur ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO zur Verfügung.

5. Das Erstgericht wird die „außerordentliche Revision" daher zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen bzw - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO entgegen - unter Fristsetzung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/139). Ob ein derartiger Verbesserungsauftrag erforderlich ist oder sich aus dem Gesamtzusammenhang des Rechtsmittels der klagenden Partei ohnedies ergibt, dass diese auch einen - nach dem Gesagten erforderlichen - Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO stellen wollte, bleibt der Beurteilung durch die Vorinstanzen überlassen.

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