OGH 2Nc21/08y

OGH2Nc21/08y25.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Denise K*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Tschiderer, Rechtsanwalt in Reutte, wegen 2.697,86 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Reutte bestimmt.

Text

Begründung

Die in Frankreich wohnhafte Klägerin begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich auf der Lechtalstraße im Bezirk Reutte ereignet hat. Sie beantragte die Durchführung ihrer Parteienvernehmung im Rechtshilfeweg.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der Behauptung des Alleinverschuldens der Klägerin und berief sich zum Beweis ihres Vorbringens auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins, die Bestellung eines Kfz-Sachverständigen und die Vernehmung zweier Zeugen, die beide im Sprengel des Bezirksgerichts Reutte wohnhaft sind. Des weiteren stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Reutte zu delegieren.

Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die von der beklagten Partei beantragten Zeugen im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen, während die Klägerin in Frankreich wohnhaft ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

Stichworte