OGH 1Ob54/08k

OGH1Ob54/08k16.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ivana I*****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Dr. Felicitas Z*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.450,17 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.548 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 14 R 191/07x-36, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. August 2007, GZ 33 Cg 19/05i-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin suchte anlässlich ihres Ehescheidungsverfahrens das Prozessgericht im Rahmen des Amtstags auf und erklärte, sie wolle gegen das Scheidungsurteil erster Instanz hinsichtlich des Verschuldensausspruchs Berufung erheben. Die Richterin (= Nebenintervenientin) leitete die Klägerin zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags an, welchen sie in der Folge auch bewilligte. Anlässlich dieser Vorsprache am Amtstag erklärte die Nebenintervenientin der Klägerin auch, dass die Frist für einen Aufteilungsantrag gemäß §§ 81 ff EheG mit Rechtskraft der Entscheidung, und zwar der „Scheidung dem Bande nach" laufe und dass der Antrag innerhalb eines Jahres gestellt werden müsse. Die Klägerin registrierte diese Rechtsbelehrung nicht bzw nahm sie nicht zur Kenntnis, weil sie nicht aufmerksam war. In der Folge wurde der Aufteilungsantrag der Klägerin wegen Fristversäumung abgewiesen. Mit der gegenständlichen Amtshaftungsklage machte die Klägerin den aus der unterbliebenen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse angeblich entstandenen Schaden (samt Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden) geltend, der durch die unterlassene, unrichtige oder unvollständige Beratung und Aufklärung durch das Gericht verursacht worden sei. Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die lückenhafte und nicht vollständige Rechtsbelehrung durch die Nebenintervenientin „nicht kausal für den nicht fristgerecht gestellten Aufteilungsantrag" gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die Nebenintervenientin sei anlässlich der Vorsprache der Klägerin am Amtstag nur verpflichtet gewesen, diese über die Anfechtung des Verschuldensausspruchs im Scheidungsurteil aufzuklären. Zu einer weitergehenden Anleitung der Klägerin - etwa über ein allenfalls einzuleitendes Aufteilungsverfahren - sei die Nebenintervenientin ohne entsprechende Anfrage der Klägerin nicht verpflichtet gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist wegen des Fehlens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.

Die Klägerin begründet die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung über den Umfang der richterlichen Rechtsbelehrung im Rahmen des Amtstags, insbesondere zur Frage, ob die Belehrungspflicht des Richters auch noch bei gleichzeitig oder unmittelbar danach erfolgter Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bestehe, bzw ob ein Amtshaftungsanspruch begründet werde, wenn ohne rechtliche Verpflichtung eine unrichtige oder unverständliche Zusatzinformation erteilt werde. Inhaltlich macht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, zumal insbesondere aus der im Eheverfahren gegebenen besonders weitgehenden Anleitungspflicht des Richters folge, dass die Nebenintervenientin im vorliegenden Fall zu einer verständlichen Aufklärung über den Beginn der Frist für die Antragstellung bezüglich Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verpflichtet gewesen wäre. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass es im Allgemeinen immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob bzw welche Aufklärungspflichten bestehen (vgl RIS-Justiz RS0026419; RS0026529). Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Nebenintervenientin anlässlich der Vorsprache der Klägerin am Amtstag - zum Thema der Anfechtung des Verschuldensausspruchs im Scheidungsurteil erster Instanz - auch verpflichtet war, sie über die Möglichkeit und Befristung der Stellung eines Antrags nach den §§ 81 ff EheG zu belehren, vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsansicht beantwortet worden. Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab. Da sich im gegebenen Fall die Vorsprache am Amtstag auf eine andere Thematik als jene der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bezog, ist die vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass die Nebenintervenientin zu einer Belehrung über ein allenfalls einzuleitendes Aufteilungsverfahren - ohne entsprechende Anfrage der Klägerin - nicht verpflichtet gewesen sei, jedenfalls vertretbar und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung dar.

Ebenfalls jedenfalls vertretbar - und damit keine Amtshaftung begründend ist die Ansicht der Vorinstanzen, die an sich richtige, aber für die Klägerin unverständliche und damit unvollständige Belehrung durch die Nebenintervenientin in Bezug auf den Beginn der Frist zur Stellung eines Aufteilungsantrags sei für den von der Klägerin behaupteten Schaden nicht kausal gewesen, weil sie diese - gar nicht geforderte und nicht erforderliche - Rechtsbelehrung nicht wahrgenommen habe.

Ein Eingehen auf die weiters von der Rechtsmittelwerberin relevierten Fragen erübrigt sich angesichts dieser Rechtslage.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte