Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Aufgrund eines Unterhaltserhöhungsantrags der Minderjährigen erhöhte das Erstgericht den bisher aufgrund eines Vergleichs vom 15. 3. 2005 mit 296 EUR monatlich festgesetzten Unterhalt für die mj Alina Luise für die Zeit vom 1. 3. 2005 bis 31. 10. 2005 um 398 EUR, für die Zeit vom 1. 11. 2005 bis 31. 10. 2006 um 471 EUR und für die Zeit ab 1. 11. 2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, um 434 EUR monatlich.
Für die mj Valetta erhöhte das Erstgericht den Unterhalt anstelle der bisher mit Vergleich vom 15. 3. 2005 festgesetzten 258 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 3. 2005 bis 31. 10. 2006 um 326 EUR und für die Zeit ab 1. 11. 2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, um 399 EUR und sprach aus, dass die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Erhöhungsbeträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Unterhaltsbeiträge jeweils am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu Handen der Mutter zu leisten seien (I. des erstgerichtlichen Spruchs).
Ein Mehrbegehren beider Minderjährigen, den Vater zusätzlich zur Unterhaltsverpflichtung zur Bezahlung der Hälfte der Wohnungskosten für die von der Mutter mit den beiden Minderjährigen bewohnte Wohnung zu verpflichten, wies das Erstgericht ab (II.).
In Punkt III. sprach das Erstgericht über Sonderbedarfsanträge der Minderjährigen - teils stattgebend (III.1), teils abweisend (III.2) - ab.
Mit Punkt IV. schließlich wies das Erstgericht den Antrag des Vaters, die von ihm bzw von seinem Vater geleisteten Zahlungen für die Wohnung sowie für den Schulbesuch der mj Alina Luisa und der mj Valetta in Privatschulen als geleisteten Naturalunterhalt auf seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen, ab.
Das Rekursgericht hob über gegen die Punkte I., III.1 und IV. gerichteten Rekurs des Vaters Punkt I. des erstgerichtlichen Beschlusses und über Rekurs der Minderjährigen Punkt III. des erstgerichtlichen Beschlusses auf, bestätigte über Rekurs der Minderjährigen Punkt II. des erstgerichtlichen Beschlusses und über Rekurs des Vaters Punkt IV. des erstgerichtlichen Beschlusses. Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Wenngleich eine ausdrückliche Anfechtungserklärung ebenso fehlt wie ein Anfechtungsantrag, ist erkennbar, dass sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters bloß gegen die „Bestätigung" des Punktes IV. des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht wendet. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Revisionsrekursvorbringen, das ausdrücklich und ausschließlich nur auf die Nichtanrechnung von Naturalleistungen auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters Bezug nimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig. Fehlt - wie hier - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein „außerordentlicher Revisionsrekurs" - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 64 Abs 1 AußStrG generell unzulässig (RIS-Justiz RS0030814; RS0007219).
Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanzen über einen - vom Vater in dieser Form nie gestellten - Antrag, bestimmte Zahlungen als Naturalunterhalt auf seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen, trotzdem spruchmäßig gesondert abgesprochen haben: Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen wird als einheitlich anzusehender Anspruch aufgefasst, bei dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gibt (8 Ob 114/03b; 4 Ob 53/06g; vgl auch RIS-Justiz RS0118275). Hier hat der Vater die Unterhaltserhöhungsanträge ua mit der Begründung bestritten, für bestimmte Unterhaltsperioden habe eine Anrechnung von Naturalleistungen zu erfolgen. Ob dieser Einwand berechtigt ist, ist im Rahmen der Gesamtentscheidung über die Unterhaltserhöhungsanträge zu prüfen, stellt aber keinen selbständigen, der (Teil-)Rechtskraft fähigen Entscheidungsgegenstand dar. In Wahrheit stellt daher die „Bestätigung" des Punktes IV. der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Rekursgericht nur einen Teil der Begründung des Aufhebungsbeschlusses insgesamt dar, der aus dem aufgezeigten Grund jedoch absolut unanfechtbar ist (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 1; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 64 Rz 1).
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