OGH 6Ob67/08h

OGH6Ob67/08h8.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gernot W*****, vertreten durch Wildmoser Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei W*****, wegen Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen (Streitwert 100.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Februar 2008, GZ 6 R 226/07h-12, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 23. November 2007, GZ 5 Cg 110/07h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Klage sofort - noch vor ihrer Zustellung an die Beklagten - wegen Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, der jedoch verspätet ist:

Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit jedoch vier Wochen (§ 521 Abs 1, § 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO). Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage ein (§ 232 Abs 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall wurde die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Da ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (RIS-Justiz RS0044016; 10 ObS 148/06x; 3 Ob 207/07y mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger (dem Klagevertreter) am 15. Februar 2008 zugestellt. Er hat den Revisionsrekurs erst am 11. März 2008, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist erhoben.

Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

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