OGH 11Os38/08k

OGH11Os38/08k1.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Dezember 2007, GZ 26 Hv 124/07z-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Klaus S***** der Verbrechen (zu A./I./) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, (zu A./II./) der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, (zu A./III./1./) der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, sowie der Vergehen (zu A./III./2./) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (zu B./) nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, (zu C./1./) nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, sowie (zu C./2./ und 3./) nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde

von Bedeutung -

A./ am 14. Juli 2007 in Innsbruck Christian R*****

I./ dadurch, dass er den durch die zu A./III./1./ und 2./a./ angeführten Tätlichkeiten schwer verletzt am Boden Liegenden mit seinem Fuß auf dessen Steißbein am Boden fixierte und aus seiner in der unmittelbar daneben liegenden Hose befindlichen Geldtasche ca 200 Euro Bargeld an sich nahm, mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

II./ dadurch, dass er ihn am Hals erfasste, ihm ein Messer mit fixierter Klinge an den Hals hielt und äußerte, dass er ihn absteche, wenn er eine Anzeige mache, sowie dass er andere Leute auf ihn ansetze, wenn er in Haft komme, mithin durch Gewalt und Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeige bei der Polizei, genötigt,

III./1./ dadurch, dass er ihm mit der rechten Hand, welche er mit einem Fixiermesser verstärkt hatte, einen Faustschlag gegen das linke Auge versetzte, eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich Frakturen des linken Augenhöhlenbodens und der linken inneren Augenhöhlenwand mit Einklemmung eines Augenmuskels, absichtlich zugefügt,

2./ durch folgende Handlungen, welche Hämatome am Hals und eine Einblutung am rechten Oberschenkel zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a./ indem er ihn unmittelbar vor der zu A./III./1./ angeführten Tat mit der rechten Hand am Hals würgte und ihn durch den dort angeführten Faustschlag zu Fall brachte,

b./ indem er ihn anlässlich der zu A./II./ angeführten Tat neuerlich am Hals erfasste und würgte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern als zur Gänze widerlegt angesehen (US 15), wobei die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten waren, auf alle Details seiner Aussagen im Einzelnen einzugehen. Warum das Erstgericht von einer „sich ständig verändernden Verantwortung" des Angeklagten ausgegangen ist, wurde im Urteil eingehend dargestellt (US 13 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen R***** zu seinem Suchtgiftkonsum und mit eigenständiger Würdigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt mit der Behauptung, dass die Geldwegnahme zu A./I./ ohne Gewaltanwendung erfolgt sei, weshalb nicht Raub sondern Diebstahl anzunehmen wäre, nicht dar, warum das im Urteil konstatierte Fixieren des am Boden liegenden Tatopfers, indem der Angeklagte mit seinem Fuß auf dessen Steißbein stieg (US 10), keine der Sachwegnahme dienende Gewalt iSd § 142 StGB sei, und warum es - aus Sicht der Beschwerde - zur Tatbestandsmäßigkeit nach § 142 StGB eines tatsächlich geleisteten Widerstands des Opfers bedürfen soll (vgl dazu Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 20 mwN). Soweit die Subsumtionsrüge eine Privilegierung der Tat zu A./I./ nach Abs 2 des § 142 StGB reklamiert, leitet sie dies - ohne juristische Argumentation, sondern mit der falschen Behauptung (vgl WK² § 142 Rz 59 mwN), die herrschende Lehre setze die Grenze der Geringwertigkeit einer Sache bei 300 Euro an, und mit dem Verweis auf eine diese Position tatsächlich vertretende, jedoch vereinzelt gebliebene und ihrerseits bloß behauptende Kommentarmeinung - nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Im Übrigen besteht für den Obersten Gerichtshof kein Anlass, von der zuletzt ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0120079) zur Geringwertigkeitsgrenze von 100 Euro (so auch Fabrizy StGB9 § 142 Rz 7; Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 59; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 142 Rz 101, 104) abzugehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte