European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:E87242
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 76 StVO ist eine Schutznorm, die nicht nur bezweckt, den Fußgänger vor allen möglichen von der Fahrbahn (hier: eines Radwegs) her drohenden Gefahren zu schützen (ZVR 1985/9), sondern auch ganz allgemein der Vermeidung von Verkehrsunfällen dienen soll (2 Ob 54/05p = ZVR 2006/46; 2 Ob 146/07w; RIS‑Justiz RS0027735). Der Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst somit jedes Verhalten eines Fußgängers, durch welches die Sicherheit des Verkehrs auf der Fahrbahn gefährdet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche schon betreten hat oder erst mit einem Teil seines Körpers oder einem transportierten Gegenstand in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat die Beklagte unmittelbar vor der auf dem Radweg herannahenden Klägerin hinter einem sichtbehindernden Gebüsch hervor, wobei sie samt einem Ball, den sie vor der Brust in ihren Händen hielt, um 30 bis 40 cm in den Radweg ragte. Dem Berufungsgericht ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es in diesem zum Sturz der Klägerin führenden Verhalten der Beklagten den Tatbestand des § 76 Abs 4 lit b StVO verwirklicht sah. Aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 2 Ob 220/77 = ZVR 1978/284, die einen Unfall in einer Fußgängerzone zum Gegenstand hatte, ist eine gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung nicht ableitbar.
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