Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas L***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustands, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beging, nämlich das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, indem er (erg: am 13. August 2007; US 5) Mag. Klaus K***** gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, er werde ihn vor einer weiteren Kürzung seiner Pension töten oder Gott werde dies tun.
Hiezu stellte das Erstgericht im Wesentlichen fest, dass der Betroffene seit etwa Anfang 2007 verstärkt gegen den bis Ende Juni 2007 für ihn zuständigen Pflegschaftsrichter Mag. K*****, dem er neben anderen Personen seine finanziellen Probleme anlastete, schwerwiegende Vorwürfe erhob und zahlreiche in bedrohlichem Tonfall gehaltene Äußerungen wie etwa „Ich verurteile sie zu einer Gefängnisstrafe, sie werden schon sehen, wie das ausgeht ..." oder beispielsweise „Ich werde dich vernichten!" auf dessen Anrufbeantworter sprach (US 4 f). Am 13. August hinterließ der Betroffene am Anrufbeantworter des Mag. K***** die Nachricht, er werde ihn vor einer weiteren Kürzung seiner Pension töten oder Gott werde dies tun. Dabei verfolgte er die Absicht, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. Ihr kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigen Rechts- und Subsumtionsrüge (der Sache nach ausschließlich Z 9 lit a) nämlich auf, dass das Urteil keine Feststellungen enthält, die die Beurteilung zuließen, die inkriminierte Äußerung sei unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs geeignet gewesen, dem Tatopfer begründete Besorgnis in Ansehung des angedrohten Übels einzuflößen (vgl Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 33 f mwN; Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 42 ff iVm § 107 Rz 4), und auch jegliche Konstatierungen vermissen lässt, der (zumindest bedingte) Vorsatz des Betroffenen sei auch darauf gerichtet gewesen, beim Adressaten (bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in seiner Person gelegenen besonderen Umstände) die Vorstellung zu erwecken, er sei willens und in der Lage, die angedrohte Todesfolge herbeizuführen (Schwaighofer in WK2 § 106 Rz 2, 16 Os 40/89). Die festgestellte Absicht des Andreas L*****, Mag. K***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, vermag diese darüber hinaus erforderlichen Urteilsannahmen nicht zu ersetzen.
In der dennoch vorgenommenen Subsumtion liegt demnach ein Rechtsfehler mangels Feststellungen. Der Unterbringungsanordnung fehlen die Konstatierungen für eine Anlasstat, die unter eine mit Strafe bedrohte Handlung mit in § 21 Abs 1 StGB geforderter Mindeststrafdrohung zu subsumieren ist.
Ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen bedurft hätte, war das angefochtene Urteil somit aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
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