OGH 3Ob247/07f

OGH3Ob247/07f27.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Rechtsanwalts GmbH, *****, wider die beklagte Partei A*****-GmbH, *****, vertreten durch Reif & Partner Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 655.595,86 EUR sA (Revisionsinteresse), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2007, GZ 5 R 12/07k-46, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2006, GZ 21 Cg 88/03p-38, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus den (sogar in der außerordentlichen Revision zitierten) und mit Zitaten der neueren Rechtsprechung belegten Ausführungen von Deixler-Hübner (in Fasching/Konecny² § 391 ZPO Rz 2) ergibt, kann auch bei Entscheidungsreife von Anspruchsteilen ein Teilurteil ergehen (ebenso Rechberger in Rechberger³, § 391 ZPO Rz 1); die Teilbarkeit einer reinen Geldforderung kann aber idR nicht zweifelhaft sein (2 Ob 166/03f [dort Mindestverdienstentgang zuerkannt]). In einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall billigte der Oberste Gerichtshof bereits die Abweisung eines Teils des Schmerzengeldbegehrens unabhängig von der Klärung der Haftung des Beklagten (2 Ob 179, 180/71 = SZ 44/187 = JBl 1972, 324 [mit unrichtigem AZ] = RZ 1972, 169). Die Abweisung eines Teils der Honorarforderung der klagenden Rechtsanwalts GmbH wirft daher in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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