Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus den (sogar in der außerordentlichen Revision zitierten) und mit Zitaten der neueren Rechtsprechung belegten Ausführungen von Deixler-Hübner (in Fasching/Konecny² § 391 ZPO Rz 2) ergibt, kann auch bei Entscheidungsreife von Anspruchsteilen ein Teilurteil ergehen (ebenso Rechberger in Rechberger³, § 391 ZPO Rz 1); die Teilbarkeit einer reinen Geldforderung kann aber idR nicht zweifelhaft sein (2 Ob 166/03f [dort Mindestverdienstentgang zuerkannt]). In einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall billigte der Oberste Gerichtshof bereits die Abweisung eines Teils des Schmerzengeldbegehrens unabhängig von der Klärung der Haftung des Beklagten (2 Ob 179, 180/71 = SZ 44/187 = JBl 1972, 324 [mit unrichtigem AZ] = RZ 1972, 169). Die Abweisung eines Teils der Honorarforderung der klagenden Rechtsanwalts GmbH wirft daher in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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