European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00288.07G.0221.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil als „erheblich nachteiliger Gebrauch" anzusehen ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0113693; RS0021018; 8 Ob 44/07i). Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte selbst die Feuerwehr verständigt und damit eine Behebung des Wasserschadens veranlasst hat, ist in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, die Weigerung der Beklagten, der klagenden Partei den Zutritt zu ihrer Wohnung zu ermöglichen, verwirkliche den geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG nicht, keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Auf die Richtigkeit des weiteren - vom Berufungsgericht als zutreffend angenommenen - Vorbringens der Beklagten, seit Erwerb des Hauses durch die klagende Partei sei ein rapider Verfall der Wohnqualität eingetreten, die klagende Partei versuche das Haus durch Überlassung von Wohnungen an Asylwerber zu einem Massenquartier umzufunktionieren und es träten seither im Haus ungewöhnliche Vorkommnisse wie Einbruchsversuche, Vandalenakte und Verschmutzungen gehäuft auf (AS 17 = S 2 in ON 6), kommt es im vorliegenden Fall rechtlich nicht an. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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