OGH 2Ob25/08b

OGH2Ob25/08b14.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1,090.092,50 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2007, GZ 11 R 72/07z-34, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie eine Willenserklärung oder ein Vertrag im Einzelfall auszulegen sind, begründet nur eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776 [T1]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung lässt sich hier nicht erkennen.

Wie die Revision zum System des Spielertransfers selbst darlegt, verzichtet der bisherige Verein auf den Einsatz des Spielers gegen Leistung einer Transferzahlung des neuen Vereins. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, als Vertragsgegenstand die „Transferzahlung" (und nicht die Abtretung sonstiger Rechte aus dem Spielervertrag ohne Zustimmung des Spielers und zu seinen Lasten) zu werten, ist mit dem dargelegten System derartiger Spielertransfers vereinbar.

Das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zur Auslegung eines pactum de non petendo begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage. Auch in diesem Punkt hält sich das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, das einen Verzicht im Verhältnis zur Beklagten verneint hat, im Beurteilungsspielraum, zumal Erklärungsempfänger kein vertretungsbefugtes Organ der Beklagten war.

Die Beklagte verpflichtete sich gleichbleibende jährliche Beiträge für einen Zeitraum zu bezahlen, der durch die Befristung des Spielervertrags oder durch einen eventuellen davor erfolgten Transfer des Spielers bestimmt war. Die unterbliebene ausdrückliche Fälligkeitsregelung für Folgesaisonen spricht nicht zwingend gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, auch den Fälligkeitstermin für die Folgezahlungen mit 15. 2. des jeweiligen Jahres anzusetzen. Sponsoreinnahmen dienen in der Regel dazu, die jeweilige Spielsaison eines Fußballvereins zu sichern; sie stellen eine wesentliche Einnahmequelle für einen Fußballverein dar, was gegen eine - von der Klägerin angenommene - Fälligkeit erst nach Ablauf mehrerer Spielsaisonen spricht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Sponsorbeiträge als wiederkehrende Leistungen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB zu unterstellen, ist jedenfalls vertretbar.

Stichworte