Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits die Vorinstanzen (zutreffend) ausgeführt haben, hatte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 79/07d (RIS-Justiz RS0122121) die wortgleiche Klausel des Art 17.9. der AUVB 1995 (im Zusammenhang mit einem Versicherungsnehmer, der nach einem „flauen Gefühl im Magen" plötzlich einen Kreislaufkollaps erlitten hatte, wodurch ihm „schwarz vor den Augen" wurde und er das Bewusstsein verlor) zu beurteilen und auch dort eine Haftung des beklagten Versicherers infolge der Risikoausschlussklausel verneint; dass die Bewusstlosigkeit (hier eine Synkope [= kurzer Bewusstseinsverlust] und Ohnmacht unklarer Genese) nur sehr kurzfristig gewesen sei, vermöge eine Haftung für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung zurückzuführen seien, nicht zu begründen. Dies entspricht auch der Auslegung des deutschen Bundesgerichtshofs bei vergleichbarer Bedingungslage (VersR 2000, 1090; Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 2514 [AUB 94 § 2 Rn 4 mwN]). Da dem Klagebegehren damit schon dem Grunde nach keine Berechtigung zukommt, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe und Berechnungsweise der Klageforderung.
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