OGH 3Ob275/07y

OGH3Ob275/07y30.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Rudolf M*****, und 2.) Beatrix M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Philipp Meran, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Roland Peter P*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vogt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.373,79 EUR sA, infolge Rekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. März 2007, GZ 47 R 730/06k-22, womit der Antrag der betreibenden Parteien auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs eines zweitinstanzlichen Beschlusses und ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Obwohl der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts insgesamt 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 15. Dezember 2006, GZ 47 R 730/06k-16, nicht zulässig sei und die beiden Betreibenden ihren Rechtsmittelantrag zutreffend an den Obersten Gerichtshof (und nicht an das Rekursgericht) richteten, behandelte das Rekursgericht das Rechtsmittel dennoch erkennbar als Abänderungsantrag nach § 528 Abs 2a und 3 ZPO iVm § 78 EO und wies den damit verbundenen „Revisionsrekurs" zurück.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs der betreibenden Parteien, der (nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch die Erstrichterin) nunmehr mit einer Anwaltsunterschrift versehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Wie bereits in dem in derselben Exekutionssache ergangenen Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juli 2007, 3 Ob 98/07v, ausgesprochen wurde, ist die - das Rechtsmittel der Betreibenden als Abänderungsantrag behandelnde - Rekursentscheidung verfehlt, weil zur Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ausschließlich der Oberste Gerichtshof zuständig war und ist. Nur dieser hat über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses und die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abzusprechen. Das Rekursgericht hat aber - im Ergebnis als Durchgangsgericht - bereits im Revisionsrekursverfahren einen Beschluss gefasst, für den ihm schon die Zuständigkeit fehlte. Der in § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen das Zweitgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (vgl 1 Ob 99/03w; RIS-Justiz RS0115271; Zechner in Fasching/Konecny2 § 508 ZPO Rz 13 mwN). Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren (§ 528 Abs 2a ZPO hier iVm § 78 EO). Weist das Rekursgericht - wie hier - bei einem 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand aber einen (gar nicht an die zweite Instanz gestellten) Abänderungsantrag zurück, gilt dieser Rechtsmittelausschluss nicht.

Dies führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der im Akt zu ON 20 erliegende außerordentliche Revisionsrekurs wird nunmehr umgehend dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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