Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Die „Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses" durch die klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ob der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043607). Hier hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Erstattung des bei ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Diese Feststellung des Fehlens einer Wettbewerbs-(förderungs-)absicht unterliegt daher keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl 4 Ob 253/02p).
2. Ob der Beklagten allenfalls ein Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB zur Last gelegt werden könnte, ist nicht zu prüfen. Die Kläger haben ihr Begehren auf das Verbot bestimmter Äußerungen „zu Zwecken des Wettbewerbs" - aufgrund der Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79 weiterhin ein Tatbestandsmerkmal des § 7 UWG - eingeschränkt. Wollte man dem Unterlassungsbegehren unter Weglassung dieses Zusatzes stattgeben, so läge darin ein Verstoß gegen § 405 ZPO (4 Ob 50/93 = MR 1993, 119 - Kassentarif [zust Korn] in RIS-Justiz RS0031734; 4 Ob 253/02p).
3. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung ist der von den Revisionsrekurswerbern eingebrachte Ergänzungsschriftsatz als unzulässig zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 ZPO Rz 4 mN aus der Rsp).
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