OGH 1Nc107/07m

OGH1Nc107/07m10.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Amtshaftung, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhafter rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz - teils im Zuge der Erledigung von Justizverwaltungssachen - zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits in den Vorentscheidungen 1 Nc 6/05f und 1 Nc 72/05m dargelegt, kommt der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird. Die Rechtssache ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

Stichworte