Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 7.587,20 EUR sA und die Feststellung, dass die beklagte Partei im Übrigen „für sämtliche noch nicht bekannte, gegenwärtig und zukünftig noch erwachsende Schäden" infolge rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens gerichtlicher Organe in vor Bezirksgerichten (Gmunden, Frohnleiten) geführten Außerstreitverfahren einschließlich der „Rechtsmittelverfahren" hafte. Als Klagegrund wird ferner aber auch ins Treffen geführt, das Oberlandesgericht Graz habe „seine Aufsichtspflicht in grobem Maße gegenüber den Untergerichten vernachlässigt".
Mit Verfügung vom 2. 8. 2005 legte das Oberlandesgericht Graz die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 1 Nc 6/05f aus, dass der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werde, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen komme, wenn der Anspruch aus einer ein oder mehrere bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung trotz einer - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - bestehenden Handlungspflicht abgeleitet werde. Die Rechtssache ist somit gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz, das in den Ausgangsverfahren auch nicht als Rechtsmittelgericht einschritt, zu delegieren. Die Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren desselben Klägers befasst ist.
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