OGH 9ObA153/07a

OGH9ObA153/07a28.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Oswald L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Günther Loibner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 597.177,84 brutto abzüglich EUR 286.055,80 netto sA und Feststellung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 455.186,22 brutto abzüglich EUR 286.055,80 netto) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2007, GZ 7 Ra 163/06a-63, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu den Bonuszahlungen: Ausgehend von den Feststellungen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Bonuszahlungen (ATS 150.000 jährlich, lediglich 1998 in Höhe von ATS 210.000) während der letzten Jahre ohne Zusatzabrede in einer fixen, das heißt vom Geschäftsergebnis unabhängigen Höhe gewährt wurden. Die auf die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014154; insbesondere 9 ObA 77/94) gestützte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass demzufolge ein Anspruch des Klägers auf diese Zahlung als Entgeltbestandteil entstanden ist, ist somit jedenfalls vertretbar. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich auch ausreichend deutlich, dass dem Kläger daher aus den Geschäftsjahren 2001 bis 2005 ein Bonusanspruch von je EUR 10.900,93 zukommt, was in der Summe EUR 54.504,65 ergibt. Ausdrücklich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass aber nicht der Gesamtbetrag zuerkannt werden konnte, weil vom Berufungsantrag des Klägers nur eine Summe von EUR 46.627,19 umfasst ist.

Zum 2 %-Anteil des Klägers am jährlichen Ergebnis der geschäftlichen Tätigkeit (EGT):

Genauso vertretbar ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger aufgrund des Anhangs A zum „Geschäftsführervertrag" (Beilage ./D) ein von einem bestimmten Erfolg unabhängiger Anspruch auf 2 % des jährlichen EGT zukam. Weder vermag der Wortlaut des Anhangs A die Auffassung der Beklagten zu stützen, noch lassen die getroffenen Feststellungen den Schluss zu, dass dieser schriftliche Vertrag in diesem Punkt ergänzt oder geändert worden sei. Insbesondere vermag auch die Beklagte nicht darzulegen, von welchem Erfolg (Ergebnishöhe) des Klägers die Auszahlung dieses EGT-Anteils abhängig zu machen gewesen wäre. Damit erübrigen sich aber auch weitere Feststellungen über die behauptete „Erfolglosigkeit" des Klägers.

Auch der in diesem Zusammenhang behauptete Mangel des Verfahrens liegt nicht vor: Der Kläger hat der Ermittlung seiner EGT-Anteile genau die Summen zugrunde gelegt (ON 45, ON 48), die von der Beklagten entweder ausdrücklich zuerkannt (ON 32) bzw konkret nicht bestritten wurden. Die Beklagte hat die rechnerische Richtigkeit der vom Kläger offengelegten Saldenermittlung und die dem Klagebegehren zuletzt zugrunde gelegten Saldensummen außer Streit gestellt (ON 46, ON 52). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte auch nicht gerügt, dass die vom Erstgericht zugesprochenen EGT-Anteile nicht nachvollziehbar seien und daher ein Verfahrensmangel vorläge. Da das Berufungsgericht hinsichtlich der EGT-Anteile von den Feststellungen des Erstgerichts ausgeht und auch dessen Saldenliste übernommen hat, versucht die Beklagte in unzulässiger Weise eine in der Berufung nicht erhobene Mängelrüge im Revisionsverfahren nachzutragen. Auch ist die vom Berufungsgericht mit Teilurteil zugesprochene Klagesumme nachvollziehbar: Bringt man vom durch das Erstgericht zugesprochenen Betrag von EUR 513.492,85 den von der Aufhebung betroffenen Betrag (für Courtagen und Abfertigung) von EUR 104.933,82 in Abzug, verbleibt ein Betrag von EUR 408.559,03. Zählt man diesem Betrag die auf Bonuszahlungen entfallende Summe von EUR 46.627,19 hinzu, ergibt sich klar der zugesprochene Betrag von EUR 455.186,22. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision als unzulässig.

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