OGH 15Os49/07f

OGH15Os49/07f22.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Eugen G***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 2006, GZ 121 Hv 143/03s-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Mag. Eugen G***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Jänner 2000 als Geschäftsführer nachgenannter Unternehmen, welche Schuldner mehrerer Gläubiger waren, deren Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung von deren Gläubigern zumindest geschmälert, und zwar

1. als Geschäftsführer der E*****gesmbH durch Entnahme eines Betrages von 5,000.000 S (= 363.364,17 Euro) bzw Rückgewährung eines der Gesellschaft in dieser Höhe gewährten Darlehens, wodurch zumindest die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt wurde und der Gläubigerschaden 127.494,35 Euro beträgt;

2.) als Geschäftsführer der Z*****gesmbH durch Entnahme eines Betrages in Höhe von 5,200.000 S (= 377.898,74 Euro) bzw Rückgewährung eines der Gesellschaft in dieser Höhe gewährten Darlehens, wodurch die Gläubiger einen Schaden in dieser Höhe erlitten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (S 353/IV) der in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2006 gestellten Anträge (S 351 f/IV) auf

1. „Ladung der jeweiligen Betriebsprüfer zur Überprüfung des Angeklagten, dass zwischen Betriebsprüfer und Angeklagtem anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre 1998 getroffen wurde, insbesondere dass die Art der Vorgangsweise von der Finanz anerkannt wurde",

2. Einvernahme des Steuerberaters Heinrich H***** zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte nicht schuldhaft, sondern lediglich über den entsprechenden Rat des Steuerberaters gehandelt hat und sich auf dessen Rechtsmeinung geäußert hat, dass die Entnahmen und spätere Verrechnung als Darlehen zulässig ist",

3. Einvernahme des DI Heinz L*****, Sachverständiger für Bauträgerbereich, zum Nachweis, dass „die für die Geschäftsführer entnommenen Beträge einem Fremdvergleich stand halten und sohin angemessen sind", und

4. Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr. Heinz Peter W***** zum Beweis dafür, dass „es Anfang 2000 keine fällige Verbindlichkeit gegeben hat",

Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Der erstgenannte - sprachlich unvollständige - Beweisantrag genügt den inhaltlichen Antragserfordernissen einer tauglichen Beweisantragstellung nicht, weil das darin nur pauschal und nicht näher substantiiert bezeichnete Beweisthema, dass „die Art der Vorgangsweise" anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1998 von der Finanzverwaltung anerkannt wurde, offen lässt, welche konkreten, für die Lösung der Schuldfrage erheblichen Tatsachen damit unter Beweis gestellt werden sollten (RIS-Justiz RS0116503). Auch soweit das Beweisthema auf die Verantwortung des Angeklagten verweist, bezieht es sich nicht auf entscheidende Tatsachen. Denn nach den Angaben des Angeklagten anerkannte die Finanzverwaltung im Zuge der Betriebsprüfung die (vor den Bilanzstichtagen kurzfristig rückgeführten) Entnahmen - entsprechend deren Ausweis in den Buchhaltungen der Gesellschaften - als dem Angeklagten zugezählte Darlehen der Gesellschaften, beurteilte diese solcherart aber gerade nicht als Geschäftsführerentgeltszahlungen an den Angeklagten (S 23a f/II, 93 ff, 117 f/III, 327/IV). Die unter Beweis gestellte Gestion der Finanzverwaltung bietet daher keine taugliche Grundlage für die eine gläubigerschädigende Vermögensverringerung in objektiver und subjektiver Hinsicht bestreitende und ein fehlendes Unrechtsbewusstsein behauptende Verantwortung des Angeklagten, er habe mit den früheren Entnahmen bloß ihm zustehendes Geschäftsführerentgelt bezogen und daher auch durch den inkriminierten Vermögenstransfer keine Vermögensverringerung bewirkt. Diese Erwägungen treffen auch auf den zweitgenannten Beweisantrag zu, der mit der unter Beweis gestellten Raterteilung des Steuerberaters an den Angeklagten, dass „die Entnahme und spätere Verrechnung als Darlehen zulässig ist", gerade nicht behauptet, dass (auch nur in subjektiver Hinsicht) die Entnahmen als Zahlung eines Geschäftsführerentgelts tituliert gewesen seien und damit in Wahrheit Geschäftsführerbezüge des Angeklagten dargestellt hätten. Solches hat im Übrigen nicht einmal der Angeklagte behauptet, der nämlich vielmehr - gegenteilig - deponierte, die (kurzfristigen) Geldeinlagen an die Gesellschaften und nachfolgenden Entnahmen seien über Anraten des Steuerberaters aus steuerrechtlichen Gründen erfolgt, damit „die Steuer diesen Darlehensbetrag steuerrechtlich nicht als 'Gewinn' oder 'Geschäftsführerbezug' auffasst" (S 21/II; siehe auch S 329/IV). Der Antragsteller legt demgegenüber nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme trotz dieser Verantwortung das behauptete Ergebnis überhaupt erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330). Zu den beiden erörterten Beweisanträgen ist im Übrigen anzumerken, dass es - ebenso wie im Fall einer eine Vermögensverringerung (§ 156 Abs 1 StGB) hindernden Aufrechnung (§ 1438 ABGB) mit Geschäftsführerentgeltsforderungen gegen eine Gesellschaft der Manifestion eines entsprechenden Kompensationswillens (RIS-Justiz RS0102144) - für die schuldtilgende Wirksamkeit einer Leistung als Zahlung (§ 1412 ABGB) auch nach der Theorie der „realen Leistungsbewirkung" des offenkundigen - und damit regelmäßig aus äußeren Gegebenheiten ersichtlichen - Bezuges auf eine bestimmte Schuld bedarf (RIS-Justiz RS0033232), wobei eine ausdrückliche Titulierung der Leistung durch den Schuldner für die Beurteilung des jeweiligen Leistungszweckes jedenfalls maßgeblich ist (4 Ob 555/89). Solcherart waren die in Rede stehenden Beweisanträge auch mangels Darlegung, worin sich eine Schuldentilgung behaupteter Geschäftsführerentgeltsforderungen des Angeklagten ungeachtet der unbestritten buchmäßigen Widmung der Geldzuwendungen als Darlehen der Gesellschaften an den Angeklagten manifestiert haben soll, und weshalb daher sowohl objektiv als auch aus der subjektiven Sicht des Angeklagten den Entnahmen die eine Vermögensverringerung hindernde Wirkung einer Tilgung seiner Forderungen zukommen sollte, nicht auf den Nachweis entscheidender Tatsachen gerichtet.

Der weitere, auf den Nachweis der Angemessenheit der „für die Geschäftsführer entnommenen Beträge" gerichtete Beweisantrag zielte schon hinsichtlich dieser Prämisse mangels der erforderlichen Darlegung von Gründen, weshalb der beantragte Sachverständige („für Bauträgerbereich") in der Lage sein sollte, über die (nach dem Vorgesagten selbst nach der Verantwortung des Angeklagten nicht indizierte) Titulierung der Entnahmen als Tilgung von Geschäftsführerentgeltsforderungen gegen die Gesellschaften Auskunft zu geben, auf einen in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Dies im Übrigen auch deshalb, weil Mängel in Befund oder Gutachten (§§ 125 f StPO) der (ausführlichen) auch zur Frage der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen erstatteten Expertise des Sachverständigen DDr. A***** (ON 88) im Beweisantrag nicht einmal behauptet wurden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).

Auch der viertgenannte Beweisantrag war mangels Vorbringens, aus welchen Gründen der beantragte Zeuge über das Nichtvorliegen fälliger Verbindlichkeiten Anfang 2000 Auskunft zu geben in der Lage sein sollte, auf einen unstatthaften Erkundungsbeweis gerichtet. Die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) verfehlt ihr Ziel. Die wiederholte Behauptung widersprüchlicher Urteilsfeststellungen orientiert sich nicht an der Entscheidungsbegründung, weil die angesprochene Textpassage, wonach der Angeklagte bloß Gehaltsansprüche formal als Darlehen gegenverrechnen wollte, keine Urteilsannahme, sondern vielmehr eine bloße Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten darstellt, welcher das Schöffengericht aber gerade nicht gefolgt ist (US 9). Außerdem übersieht der Beschwerdeführer die ausdrücklich gegenteilige Urteilsfeststellung einer zu keinem Zeitpunkt stattgefundenen Gegenverrechnung der vom Angeklagten bezogenen Darlehen mit seinen Gehaltsansprüchen gegenüber den Gesellschaften (US 4) und vernachlässigt solcherart unzulässig die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zuwider verstößt die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf, insbesondere der zeitnah zum Bezug der Valuta erfolgten Ausbuchung der Darlehensforderungen der Gesellschaften gegen den Angeklagten als uneinbringlich und dem Fehlen jeglicher (buchmäßiger) Anhaltspunkte für eine Tilgung von Geschäftsführerentgeltsverbindlichkeiten, im Zusammenhalt mit den - einen behaupteten Schuldtilgungswillen jedenfalls ausschließenden - Ausführungen des Angeklagten selbst gegenüber dem Sachverständigen, er habe Geschäftsführerbezüge gar nicht beansprucht (US 7 bis 9 iVm Beilage ./5 zu ON 49), weder gegen die Grundsätze folgerichtigen Denkens noch gegen grundlegende Erfahrungssätze.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 9 lit b) verfehlen insgesamt die Ausrichtung am Verfahrensrecht:

Die Behauptung, angesichts zuvor erfolgter Einzahlungen sei durch die inkriminierten Entnahmen eine Vermögensverringerung nicht eingetreten (Z 9 lit a), vernachlässigt die Konstatierungen zum jeweiligen Rechtsgrund dieser Geldflüsse. Danach wurden mit den (jeweils zum Jahresende geleisteten) Einlagen frühere Darlehen der Gesellschaften an den Angeklagten zurückgeführt und mit den angelasteten Entnahmen (zum Jahresbeginn) dem Angeklagten neuerlich Darlehen der Gesellschaften zugezählt, die zurückzuzahlen der Angeklagte jedoch nicht gewillt war (US 4 bis 6).

Weshalb die Entnahme der inkriminierten Beträge als Darlehen nur eine Vermögensgefährdung, aber keinen tatsächlichen Vermögensschaden nach sich ziehen und inwieweit dies für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 156 StGB von Relevanz sein sollte, sagt die Beschwerde nicht. Damit ist sie inhaltlicher Erwiderung nicht zugänglich.

Der Einwand unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite orientiert sich nicht an den sowohl zur Wissens- als auch zur Willenskomponente getroffenen Urteilsannahmen (US 6). Die auf Z 9 lit b gestützte Behauptung eines „Tatsachenirrtums nach § 8 StGB" zufolge eines mit Beziehung auf eine Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung vorgelegenen Tatbildirrtums negiert neuerlich die (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite. Soweit die Beschwerde schlussendlich einen auf einem Ratschlag der Finanzverwaltung und des Steuerberaters beruhenden Rechtsirrtum (§ 9 StGB) reklamiert, wird mit dem Hinweis auf aus Z 4 gerügte, unterbliebene Beweisaufnahmen ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, den geltend gemachten Schuldausschließungsgrund indizierendes Sachverhaltssubstrat nicht einmal behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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