OGH 4Ob555/89 (RS0033232)

OGH4Ob555/8927.6.1989

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Gesetz den Erfüllungswillen zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung nicht voraussetzt. Diese Theorie der "realen Leistungsbewirkung" wird bisweilen dahin ausgedrückt, dass dann, wenn der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist, die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners (oder seines Erfüllungsgehilfen, gegebenenfalls auch eines Dritten), die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung genügt.

Normen

ABGB §1412

4 Ob 555/89OGH27.06.1989

Veröff: WBl 1989,340 = RdW 1989,364

3 Ob 530/94OGH23.03.1994

Veröff. SZ 67/48

6 Ob 563/94OGH28.04.1994
3 Ob 505/95OGH25.01.1995

Vgl; nur: Theorie der "realen Leistungsbewirkung". (T1) Veröff: SZ 68/13

6 Ob 187/02xOGH24.04.2003

Vgl auch

5 Ob 174/04fOGH14.09.2004
8 Ob 130/07mOGH28.04.2008

Vgl; Beisatz: Ist der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig, genügt die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners, die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung. (T2); Veröff: SZ 2008/56

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00555_8900000_001