OGH 8Ob99/07b

OGH8Ob99/07b11.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela K*****, vertreten durch Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten Johanna M*****, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wegen

101.400 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2007, GZ 16 R 80/07p-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern und Einzelrechtsnachfolgern besteht (RIS-Justiz RS0046553). Dabei fallen unter die Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder aus einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche, falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind (Mayr in Rechberger³ § 49 JN Rz 11 mwN; RIS-Justiz RS0046545).

Genau dieser Fall liegt hier vor: Die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Unterpächters stützt ihr auf Aufwandersatz gerichtetes Klagebegehren auf § 16 Abs 1 KlGG und auf Punkt 5.4 des Unterpachtvertrages. Dass sie selbst nicht Unterbestandnehmerin war, sondern lediglich Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Bestandnehmers, schadet nicht, weil der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem Bestandverhältnis ihres Gesamtrechtsvorgängers resultiert und ausdrücklich auf das KlGG bzw auf den Unterpachtvertrag gestützt wird.

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