Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern und Einzelrechtsnachfolgern besteht (RIS-Justiz RS0046553). Dabei fallen unter die Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder aus einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche, falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind (Mayr in Rechberger³ § 49 JN Rz 11 mwN; RIS-Justiz RS0046545).
Genau dieser Fall liegt hier vor: Die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Unterpächters stützt ihr auf Aufwandersatz gerichtetes Klagebegehren auf § 16 Abs 1 KlGG und auf Punkt 5.4 des Unterpachtvertrages. Dass sie selbst nicht Unterbestandnehmerin war, sondern lediglich Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Bestandnehmers, schadet nicht, weil der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem Bestandverhältnis ihres Gesamtrechtsvorgängers resultiert und ausdrücklich auf das KlGG bzw auf den Unterpachtvertrag gestützt wird.
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