OGH 2Ob562/93 (RS0046553)

OGH2Ob562/9326.8.1993

Rechtssatz

Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert.

Normen

JN §49 Abs2 Z5

2 Ob 562/93OGH26.08.1993

Veröff: EvBl 1994/74 S 343

8 Ob 518/95OGH13.07.1995

Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob der von den Bestandgebern mit dritten Personen abgeschlossene Bestandvertrag über dasselbe Bestandobjekt den Bestandnehmern gegenüber rechtswidrig ist. (T1)

7 Ob 76/97wOGH02.04.1997
1 Ob 328/99pOGH14.01.2000

Auch

2 Nc 16/03fOGH12.06.2003

nur: Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. (T2)<br/>Beisatz: Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil sich als Prozessparteien Hausverwalter und Haus-(Mit-)eigentümer gegenüberstehen. (T3)

2 Ob 197/05tOGH21.11.2005

Auch; Beisatz: Es muss sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handeln. (T4)

8 Ob 99/07bOGH11.10.2007

nur T3

2 Ob 11/08vOGH29.05.2008

Auch; nur T2; Beis wie T4

6 Ob 77/08dOGH05.06.2008

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird. (T5)

8 Ob 35/16dOGH24.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0020OB00562_9300000_001