Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (I) sowie zweier Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat sie, soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, in Wien
(I) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, nämlich
(1) am 4. September 2006 Gewahrsamsträgern einer B***** eine Flasche Wodka, Feinkost und Getränke im Gesamtwert von 12,74 Euro sowie
(2) am 1. Februar 2007 Gewahrsamsträgern der D***** GmbH Kleidungsstücke und Schmuck im Gesamtwert von 16,96 Euro, indem sie jeweils die Waren verbarg und das Geschäftslokal zu verlassen trachtete, hieran aber von Angestellten gehindert wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - Feststellungen darüber vermisst, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin deren Wohnungskosten getragen habe, ihr die wöchentlich erhaltenen 54 Euro Bargeld (US 5) also für Nahrung, Kleidung und „sonstige persönliche Bedürfnisse" zur Verfügung gestanden seien (der Sache nach wohl Z 10), lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung der mit diesem Vorbringen allenfalls angesprochenen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (§ 130 StGB) nicht auf das Verhältnis, in dem die angestrebten kriminellen Einkünfte zum sonstigen Einkommen des Täters stehen, abzustellen ist (Rainer SbgK § 70 Rz 25).
Indem die Beschwerde bezüglich der Qualifikationsnorm des § 130 erster Fall StGB die - aktenkonforme (ON 43) - beweiswürdigende Bezugnahme auf zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen (US 6) als nicht dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend rügt, greift sie ein Element der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 84/07p). Das Erstgericht stützt die diesbezüglichen Feststellungen nämlich - logisch und empirisch einwandfrei sowie in Übereinstimmung mit der Aktenlage (S 291, 73; ON 43; S 179) - auf das Geständnis der Beschwerdeführerin und (damit korrespondierend) deren einschlägig getrübtes Vorleben sowie deren finanzielle und persönliche Situation (US 6). Sohin trifft auch der Einwand, die Tatrichter hätten das Geständnis nicht kritisch hinterfragt, nicht zu.
Soweit die Rüge (über die bisher behandelten Beschwerdepunkte hinaus) erklärt, die angefochtene Entscheidung zur Gänze zu bekämpfen (ON 57), war auf sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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