Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen musste die Beklagte im vom Kläger betreuten Service-, Kalibirierungs- und Reparaturbereich massive Umsatzeinbußen in Kauf nehmen. Die Auflösung dieser Abteilung und vorübergehende (- dh bis zur gänzlichen Auf- bzw Weitergabe an Dritte -) zusätzliche Zuweisung bereits eingeschränkter Agenden an einen schon vorhandenen Mitarbeiter, verbunden mit dem den Kläger treffenden Mitarbeiterabbau wurde vom Berufungsgericht mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung als eine objektiv nachvollziehbare (RIS-Justiz RS0051649 [T10, 11]) wirtschaftliche Maßnahme beurteilt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Abteilung nicht zuletzt wegen der für den Kläger anfallenden Personalkosten nicht mehr rentabel arbeitete. Es steht fest, dass (neben dem Geschäftsführer) die (nach früheren Rationalisierungsmaßnahmen) restlich verbliebenen 12 Arbeitsplätze schon vorher jeweils von Spezialisten besetzt waren und auch blieben und ein Sozialvergleich rechtlich nicht möglich ist. Die im Einzelfall gewonnene und eingehend begründete Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten kein Verstoß gegen ihre soziale Gestaltungspflicht als Arbeitgeberin vorzuwerfen ist und demnach die im Rahmen des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anzustellende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausschlägt, bietet keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)