Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199). Ebenso stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Lediglich zur Ansicht des Berufungsgerichtes, der zwischen den Streitteilen schlüssig vereinbarte Teilungsverzicht sei als mit der Lebensdauer der gemeinsamen Tochter befristet anzusehen, ist Folgendes klarzustellen:
Die Beklagte selbst hat vorgebracht, die Teilung sei zum Nachteil der Übrigen. Sie bewohne derzeit mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter das Einfamilienhaus. Der Kläger sei zur Unterhaltsleistung an die Tochter verpflichtet. Bei Teilung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung würden die Beklagte und die Tochter ihre Wohnmöglichkeit verlieren. Derzeit leiste der Kläger durch Zurverfügungstellung des Hauses teilweise Naturalunterhalt für die Tochter, den er dann (bei Zivilteilung und somit Verlust des Hauses) in Geld leisten müsste. Es lägen somit für beide Parteien subjektive Nachteile vor, die mit dem Erreichen der Volljährigkeit der minderjährigen Tochter bzw ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit endeten und somit kein dauernder Nachteil wären.
Damit hat die Beklagte selbst zugestanden, nur von einem Verzicht auf den Teilungsanspruch längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter auszugehen. Die Annahme eines zeitlich darüber hinaus wirksamen Verzichtes widerspräche daher dem Willen der Streitteile.
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