OGH 9Ob52/07y

OGH9Ob52/07y8.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Birgit K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Mai 2007, GZ 15 R 26/07k, 15 R 27/07g-199, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 30. November 2006, GZ 20 P 169/01d-181, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines weiteren Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Über die betroffene Person ist beim Erstgericht ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig. Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen auf Beendigung der Sachwalterschaft ab und erweiterte den Kreis der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge, hingegen jenem des Sachwalters und nahm eine Erweiterung des Kreises der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten vor. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als nicht zulässig.

Die Betroffene brachte beim Oberlandesgericht Linz ein an das Erstgericht weitergeleitetes Schreiben vom 7. 6. 2007 ein, im dem sie sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wendet. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage des Rechtsmittels erfolgte verfrüht.

Gemäß § 127 AußStrG steht der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterschaft ein Rekursrecht im eigenen Namen zu. Ihre Rekurslegitimation bezieht sich auf sämtliche Beschlüsse im Bestellungsverfahren, insbesondere auf den Bestellungs- wie auch den Einstellungsbeschluss (Fucik/Kloiber, AußStrG § 127 Rz 1; Zankl/Mondel in Rechberger, Außerstreitgesetz § 127 Rz 1). Allerdings bedarf ihr Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).

Wurde das Rechtsmittel der betroffenen Person nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt, hat das Gericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG für eine Verbesserung des Mangels zu sorgen. War - wie hier - eine Frist einzuhalten, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den näher zu bezeichnenden Mangel zu verbessern.

Das Erstgericht wird daher der betroffenen Person einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen haben. Sollte die Verbesserung des Revisionsrekurses auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterbleiben, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel nach § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (RIS-Justiz RS0120077 mwN etwa 2 Ob 41/07d).

Stichworte